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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 37 Mitglieder und Angehörige
§ 37 Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Hochschule sind die Professorinnen und Professoren, die Studierenden, das wissenschaftliche, medizinische, administrative und technische Personal und die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Hauptberuflich Tätige, die nicht zum Personal der Hochschule gehören und mindestens ein Jahr in der Hochschule arbeiten sollen, sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die durch ein gemeinsames Berufungsverfahren oder durch Kooptation mit der Hochschule verbunden sind, erhalten die Mitgliedschaft auf Antrag. Die Hochschulleitung kann in begründeten Einzelfällen Personen, die längerfristig an der Universität forschen oder lehren, ohne zum Personal der Hochschule zu gehören, für die Zeit ihrer Tätigkeit den Mitgliedstatus auf Antrag nach Beschluss des Fachbereichsrats erteilen.
(3) Für die Wahl ihrer Vertretung in den Gremien bilden
1. die Professorinnen und Professoren (Professorengruppe),
2. die Studierenden sowie die nach § 29 Abs. 4 immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden (Studierende), soweit diese nicht Beschäftigte der Hochschule sind,
3. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Beschäftigten nach § 82 Abs. 2 (wissenschaftliche Mitglieder),
4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik einschließlich der Angehörigen des Bibliotheksdienstes und der nichtärztlichen Fachberufe des Gesundheitswesens (administrativ-technische Mitglieder)
je eine Gruppe.
(4) Zur Professorengruppe gehören auch wissenschaftliche Mitglieder, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 68 erfüllen und mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in dem Fach beauftragt wurden, dem sie zugeordnet sind. Die Beauftragung erfolgt durch Ernennung oder Arbeitsvertrag nach § 72 Abs. 5 oder Beschluss des Fachbereichsrats mit Zustimmung des Senats. Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn dies zur Erbringung von Dienstpflichten erforderlich ist.
(5) Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder gehören auch an der Hochschule hauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die sich in der Weiterbildung befinden.
(6) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen, Gasthörer, Teilnehmende an von der Hochschule veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen sowie die zur Promotion oder Habilitation Zugelassenen und die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, soweit sie nicht Mitglieder sind.
(7) Die Grundordnung kann für die nach § 29 Abs. 4 immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden sowie die zur Promotion Zugelassenen eine abweichende Zuordnung vorsehen.
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Red 20240206