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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 41 Hochschulversammlung
§ 41 Hochschulversammlung
(1) Die Grundordnung kann eine Hochschulversammlung mit bis zu 75 stimmberechtigten Mitgliedern vorsehen, die mindestens einmal im Jahr über Grundsatzfragen der Hochschulentwicklung sowie das Leitbild der Hochschule berät.
(2) Der Hochschulversammlung gehören die Mitglieder des Präsidiums, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrats, die Dekaninnen und Dekane sowie die Mitglieder des Organs der Studierendenschaft nach § 85 Abs. 1 Satz 4, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die Ansprechperson für Antidiskriminierung sowie die Beauftragte oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen als beratende Mitglieder an, sofern sie nicht durch die Grundordnung als stimmberechtigte Mitglieder vorgesehen oder als Mitglieder gewählt sind.
(3) Das Nähere regelt die Grundordnung, die auch über den Personenkreis nach Abs. 2 hinaus weitere Mitglieder der Hochschule als stimmberechtigte oder beratende Mitglieder der Hochschulversammlung vorsehen kann. Die Grundordnung kann im Rahmen des § 36 Abs. 2 vorsehen, dass Zuständigkeiten des Senats nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 15 sowie für die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums nach § 45 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 und § 46 Abs. 1 auf die Hochschulversammlung übertragen werden; die Übertragung muss befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs durch den Senat erfolgen.
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Red 20240206