Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 41 Hochschulversammlung

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zur Übersicht des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG)

 
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 41 Hochschulversammlung 

 

§ 41 Hochschulversammlung

(1) Die Grundordnung kann eine Hochschulversammlung mit bis zu 75 stimmberechtigten Mitgliedern vorsehen, die mindestens einmal im Jahr über Grundsatzfragen der Hochschulentwicklung sowie das Leitbild der Hochschule berät.

(2) Der Hochschulversammlung gehören die Mitglieder des Präsidiums, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrats, die Dekaninnen und Dekane sowie die Mitglieder des Organs der Studierendenschaft nach § 85 Abs. 1 Satz 4, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die Ansprechperson für Antidiskriminierung sowie die Beauftragte oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen als beratende Mitglieder an, sofern sie nicht durch die Grundordnung als stimmberechtigte Mitglieder vorgesehen oder als Mitglieder gewählt sind.

(3) Das Nähere regelt die Grundordnung, die auch über den Personenkreis nach Abs. 2 hinaus weitere Mitglieder der Hochschule als stimmberechtigte oder beratende Mitglieder der Hochschulversammlung vorsehen kann. Die Grundordnung kann im Rahmen des § 36 Abs. 2 vorsehen, dass Zuständigkeiten des Senats nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 15 sowie für die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums nach § 45 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 und § 46 Abs. 1 auf die Hochschulversammlung übertragen werden; die Übertragung muss befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs durch den Senat erfolgen.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

Red 20240206

mehr zu: Hessisches Hochschulgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.verwaltungshochschulen.de © 2024