Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 57 Fachbereichsrat Medizin

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 57 Fachbereichsrat Medizin 

 

§ 57 Fachbereichsrat Medizin

Der Fachbereichsrat Medizin nimmt außer den Angelegenheiten nach § 50 folgende Aufgaben wahr:

1. Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidium; das Einvernehmen kann versagt werden, wenn die Entscheidung nicht im Einklang mit der Entwicklungsplanung der Hochschule steht,

2. Stellungnahme zur Strukturplanung.


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Red 20240206

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