Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 11 Vermögensverwaltung, Grundstücks- und Bauangelegenheiten

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 11 Vermögensverwaltung, Grundstücks- und Bauangelegenheiten

 

§ 11 Vermögensverwaltung, Grundstücks- und Bauangelegenheiten

(1) Das Eigenvermögen ist selbstverantwortlich zu verwalten. Ertragsüberschüsse aus der Verwaltung des Eigenvermögens verbleiben der Hochschule unbeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Über die Verwaltung des Eigenvermögens der Körperschaft ist dem Hochschulrat jährlich zu berichten. Seiner Zustimmung bedarf die Verfügung über dingliche Rechte und die Annahme von Zuwendungen, die Aufwendungen zur Folge haben, für die der Ertrag der Zuwendung nicht ausreicht.

(2) Die aus Mitteln des Landes zu beschaffenden Grundstücke und Gegenstände sind für das Land zu erwerben; in Grundstücksangelegenheiten vertritt die Hochschule das Land. Sie erhält, sofern kein Antrag nach Abs. 3 gestellt wird, für Instandsetzungen eine jährliche Zuweisung zum Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung.

(3) Auf Antrag kann der Hochschule die Zuständigkeit für Grundstücks- und Bauangelegenheiten übertragen werden. Sie erhält für Instandsetzungen und Investitionen nach Maßgabe der nach § 9 Abs. 1 abgestimmten baulichen Entwicklungsplanung eine jährliche Zuweisung zum Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung. Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Hochschule und dem Ministerium geregelt, der insbesondere auch die Interessen der Studierendenwerke berücksichtigt.

(4) Die Hochschule hat geeignete Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung zu treffen.


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