Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 30 Habilitation

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 30 Habilitation

 

§ 30 Habilitation

(1) Die Habilitation wird aufgrund eines Habilitationsverfahrens von dem zuständigen Fachbereich zuerkannt. Statt einer Habilitationsschrift können wissenschaftliche Publikationen angenommen werden. Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis verliehen und die Befugnis eingeräumt, den Zusatz „habil.“ zum Doktorgrad zu führen.

(2) Auf Antrag verleiht der Fachbereich Habilitierten die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“. Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. Wer ohne Zustimmung des Fachbereichs oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinander folgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt, verliert das Recht, die akademische Bezeichnung zu führen.


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