Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 32 Entziehung von Graden und Bezeichnungen

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 32 Entziehung von Graden und Bezeichnungen

 

§ 32 Entziehung von Graden und Bezeichnungen

Aufgrund dieses Gesetzes verliehene Grade und Bezeichnungen sollen entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben wurden oder nach ihrer Verleihung alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten. Zuständig für die Entziehung ist das Gremium, welches über die Verleihung des Grades oder der Bezeichnung entschieden hat. Wenn das Gremium nicht mehr besteht, entscheidet die Hochschulleitung.


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