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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 61 Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer
§ 61 Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer
(1) Die Studierenden werden durch Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule. Die Immatrikulation kann sich auf einen bestimmten Studienabschnitt beschränken, wenn Bewerberinnen und Bewerber nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren. Die Immatrikulation an einer weiteren Hochschule ist möglich, sofern ein Studium im selben Semester dies erfordert. In diesem Fall ist an der weiteren Hochschule kein Verwaltungskostenbeitrag zu erheben. Die Satzungen der Studierendenschaften und Studierendenwerke gewährleisten, dass Beiträge und die Kosten für ein Semesterticket im Fall einer für das Studium erforderlichen Einschreibung an mehreren Hochschulen des Landes in einem Semester nur einmal erhoben werden. Im Fall der notwendigen Einschreibung an einer Hochschule des Landes und einer außerhessischen Hochschule müssen die Satzungen den Verzicht auf die vollständige Erhebung der Beiträge und die Kosten für ein Semesterticket ermöglichen.
(2) Bestehen in einem Studiengang an einer Hochschule Ausbildungsmöglichkeiten, die sich nicht auf den gesamten zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang erstrecken, gilt die Immatrikulation der Studierenden nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten. Ist die Ausbildungsmöglichkeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss nur für einen Teil der Studierenden gegeben, gilt die Immatrikulation der Studierenden, die eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zulassung erhalten haben, weil das Weiterstudium im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung nicht gewährleistet ist, nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des ersten Teils des Studiengangs.
(3) Gasthörerinnen und Gasthörer werden von der Hochschule im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen. Der Nachweis der Qualifikation nach § 60 ist nicht erforderlich. Die Hochschule erhebt je nach Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungen Gebühren in Höhe von 50 bis 500 Euro für jedes Semester. § 17 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zu Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und der Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer und Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender einschließlich der Fristen und der Aufbewahrungszeiten für die Unterlagen, die für den Nachweis eines Studiums oder einer Prüfung von Bedeutung sind.
(5) Die Hochschule verarbeitet zur Erfüllung der ihnen insbesondere nach diesem Gesetz und dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), obliegenden Aufgaben und der damit jeweils verbundenen Zwecke die erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber, Studierenden, Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Fort- und Weiterbildungen, Gasthörerinnen und -hörer, Doktorandinnen und Doktoranden und Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sowie der besonders begabten Schülerinnen und Schülern, die nach § 60 Abs. 5 Satz 1 an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen. Diese sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Die Hochschulen regeln Umfang und Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der Übermittlung an Dritte und der Aufbewahrungs- und Löschungsfristen durch Satzung auf der Grundlage der jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
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Red 20240206