Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 71 Tandem-Professur

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 71 Tandem-Professur 

 

§ 71 Tandem-Professur

(1) Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, bei denen die Einstellungsvoraussetzungen des § 68 Abs. 1 vorliegen, können die für die Übertragung einer Professur erforderliche dreijährige außerhochschulische Berufspraxis nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 im Rahmen einer Tandem-Professur erwerben.

(2) Tandem-Professorinnen und -Professoren werden in einem auf höchstes vier Jahre befristeten Arbeitsverhältnis mit dem hälftigen Umfang einer Vollzeitprofessur beschäftigt. Die Vergütung orientiert sich an der Besoldungsgruppe W1 der Anlage II des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2021 (GVBl. S. 270). Sie führen die hochschulrechtliche Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.

(3) Die Hochschule für angewandte Wissenschaften schließt mit der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs, in der die dreijährige außerhochschulische Berufspraxis erworben werden soll, eine Vereinbarung, die mindestens Regelungen über

1. die Verteilung der Arbeitszeit und die Gewährleistung eines hälftigen Beschäftigungsumfangs an der Einrichtung,

2. die Sicherung der Anbindung an die Hochschule und

3. unterstützende Personalentwicklungsmaßnahmen

enthält.

(4) Soweit dies in der Ausschreibung vorgesehen ist, kann die Hochschule im Rahmen der Einstellung die dauerhafte Übertragung einer Professur für den Fall zusagen, dass die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber während der Beschäftigung die nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erforderliche mindestens dreijährige außerhochschulische Berufspraxis erwirbt. Die Zusage erfolgt unter dem Vorbehalt des Vorliegens der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der dauerhaften Übertragung.


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