Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 118 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur

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Hessisches Hochschulgesetz (HessHG): § 118 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur

 

§ 118 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur

Die §§ 31 und 79 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verleihung der Bezeichnungen durch das Ministerium auf Vorschlag des Hochschulgremiums erfolgt, das die Aufgaben des Senats einer Hochschule des Landes wahrnimmt. Die zu verleihende Bezeichnung im Fall des § 31 lautet „außerplanmäßige Professorin an ...“ oder „außerplanmäßiger Professor an ...“ (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule).


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Red 20240206

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