Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 24 Dekanin, Dekan

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 24 Dekanin, Dekan

 

§ 24 Dekanin, Dekan

(1) Die Dekanin oder der Dekan vertritt die Fakultät. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Dekanats und des Fakultätsrats. Sie oder er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Hält sie oder er einen Beschluss des Fakultätsrats oder Dekanats für rechtswidrig, so hat sie oder er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, so ist die Rektorin oder der Rektor zu unterrichten. Diese oder dieser hebt die Beanstandung auf oder unterrichtet das Wissenschaftsministerium.

(2) Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Rektorin oder des Rektors darauf hin, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen und die Angehörigen der Fakultät, die wissenschaftlichen Einrichtungen und die Betriebseinrichtungen der Fakultät die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das insbesondere sicherstellt, dass die vom Fakultätsrat beschlossenen Empfehlungen der Studienkommission umgesetzt werden; sie oder er berichtet darüber regelmäßig dem Rektorat. Sie oder er führt die Dienstaufsicht über die in der Fakultät tätigen Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 sowie über die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(3) Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren gewählt; die Rektorin oder der Rektor hat ein den Fakultätsrat nicht bindendes Vorschlagsrecht; in besonderen Fällen kann auch zur Dekanin oder zum Dekan gewählt werden, wer kein Mitglied der Fakultät ist, jedoch die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 erfüllt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; in der Grundordnung kann eine längere Amtszeit von bis zu sechs Jahren festgelegt werden. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der unmittelbaren Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Die Dekanin oder der Dekan nimmt ihr oder sein Amt als Hauptaufgabe wahr. Die sonstigen Pflichten aus § 46 bestehen, soweit sie hiermit vereinbar sind. Entsprechendes gilt für die Rechte aus § 46. Der Fakultätsrat kann die Dekanin oder den Dekan mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; die Rektorin oder der Rektor hat ein nicht bindendes Vorschlagsrecht für die Abwahl der Dekanin oder des Dekans. Durch Beschluss des Fakultätsrats kann eine hauptamtliche Dekanin oder ein hauptamtlicher Dekan vorgesehen werden; § 17 Absätze 2, 3 Sätze 1, 4 und 5 sowie Absätze 4 und 7 sowie § 18 Absatz 4 gelten entsprechend.

(4) Der Fakultätsrat wählt aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans eine Prodekanin oder einen Prodekan als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. Für die weiteren Prodekaninnen und Prodekane nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Im Benehmen mit der Studienkommission wählt der Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans je Studienkommission eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. Soweit mehr als eine Studiendekanin oder ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan Mitglied des Dekanats ist.


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