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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 20 Hochschulrat
§ 20 Hochschulrat
(1) Der Hochschulrat begleitet die Hochschule, nimmt Verantwortung in strategischer Hinsicht wahr, entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung und schlägt Maßnahmen vor, die der Profilbildung und der Erhöhung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Rektorats. Der Hochschulrat kann jederzeit zu strategischen Angelegenheiten der Hochschule gegenüber dem Wissenschaftsministerium Stellung nehmen; das Wissenschaftsministerium kann Stellungnahmen des Hochschulrats einholen. Zu den Aufgaben des Hochschulrats gehören insbesondere:
1. die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 und 2 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 4,
2. die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung,
3. die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,
4. die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen und Vereinbarungen gemäß § 7 Absatz 2 UKG,
5. die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen,
6. die Beschlussfassung auf Vorschlag des Rektorats über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre auf der Grundlage von § 13 Absatz 2; soweit die Medizinische Fakultät betroffen ist, erfolgt der Vorschlag durch deren Dekanat,
7. die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO,
8. die Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen von besonderer Reichweite,
9. die Stellungnahme, an der DHBW das Einvernehmen zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs; Stellungnahme und Einvernehmen entfallen bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,
10. die Stellungnahme zum Entwurf der Grundordnung und deren Änderungen, soweit nicht in diesem Gesetz die Zustimmung oder das Einvernehmen des Hochschulrats vorgeschrieben ist,
11. die Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors und der Bericht über die Erfüllung der Aufgaben des Hochschulrats in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat,
12. an der DHBW die Abwahl einer Rektorin oder eines Rektors der Studienakademie, einer Prorektorin oder eines Prorektors der Studienakademie und einer weiteren Prorektorin oder eines weiteren Prorektors der Studienakademie, soweit ernannt, sowie der Leiterin oder des Leiters der Außenstelle und der Studienbereichsleiterin oder des Studienbereichsleiters,
13. an der DHBW die Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und beim Dualen Partner,
14. an der DHBW die Zustimmung zu den Regelungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9, mit Ausnahme der Studien- und Prüfungsordnungen,
15. an der DHBW die Aufstellung von Grundsätzen für die Ausgestaltung der Studienverträge, die für die Immatrikulation nach § 60 Absatz 2 Nummer 7 erfüllt sein müssen,
16. Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.
(2) Das Rektorat hat dem Hochschulrat dreimal im Jahr im Überblick über die aktuelle Situation in den verschiedenen Leistungsbereichen der Hochschulen und die in diesem Zusammenhang vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage sowie über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen schriftlich zu berichten. Der Hochschulrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Rektorat jederzeit Berichterstattung verlangen und hat Zugang zu allen Unterlagen. Die Wahrnehmung des Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder Sachverständigen übertragen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet der Hochschulrat das Wissenschaftsministerium.
(3) Unbeschadet des Absatzes 8 besteht der Hochschulrat aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, die von der Wissenschaftsministerin oder vom Wissenschaftsminister bestellt werden; mindestens 40 Prozent der Mitglieder, bei der DHBW der nach Absatz 4 auszuwählenden Mitglieder, müssen Frauen sein. Die Mitglieder dürfen keine Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 9 sein (externe Mitglieder des Hochschulrats); Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger gelten als externe Mitglieder des Hochschulrats. § 10 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird eine Findungskommission aus Mitgliedern des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, und Vertreterinnen oder Vertretern des Wissenschaftsministeriums, die in der Summe so viele Stimmen führen, wie Senatsmitglieder der Kommission angehören, gebildet; die Zahl der Senatsmitglieder legt die Grundordnung fest. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats und die Gleichstellungsbeauftragte nehmen beratend an den Sitzungen der Findungskommission teil. Die Findungskommission stellt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder eine Liste auf. Kommt die erforderliche Mehrheit auch nach einer dritten Abstimmung, die nicht früher als zehn Tage nach der zweiten Abstimmung stattfinden darf, nicht zustande, unterbreiten die Ausschussmitglieder des Senats und des Wissenschaftsministeriums eigene Vorschläge für je die Hälfte der Mitglieder; besteht der Hochschulrat aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, vermindert sich die Zahl der zu besetzenden Sitze um einen Sitz. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung des Senats mit Stimmenmehrheit. Sind nur einzelne Mitglieder auszuwählen, gelten die Sätze 1, 2, 3 und 5 entsprechend; Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass nach der erfolglosen dritten Abstimmung das Verfahren zur Besetzung eines Hochschulratssitzes so lange ausgesetzt ist, bis es von einem Mitglied der Findungskommission mit dem Ziel der Herbeiführung einer Einigung wieder angerufen wird; ist ein Hochschulratssitz länger als sechs Monate unbesetzt, bestellt das Wissenschaftsministerium nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats ein neues Mitglied oder mehrere neue Mitglieder. §§ 20 und 21 LVwVfG gelten nicht. Die Mitglieder der Findungskommission, der Senat und das Wissenschaftsministerium tragen bei Auswahl, Bestätigung und Bestellung der Mitglieder dafür Sorge, dass sich der Hochschulrat aus Persönlichkeiten zusammensetzt, die zur Gewährleistung einer Perspektivenvielfalt unterschiedlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens angehören, mit dem Hochschulwesen vertraut sind und in Bereichen der Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft oder beruflichen Praxis tätig sind oder waren, die für die Aufgaben der Hochschule relevant sind. Hat ein Hochschulratsmitglied das Vertrauen des Senats oder des Landes verloren, kann es von der Wissenschaftsministerin oder dem Wissenschaftsminister abberufen werden. Der Beschluss des Senats, ein Hochschulratsmitglied zur Abberufung vorzuschlagen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Beabsichtigt die Wissenschaftsministerin oder der Wissenschaftsminister ein Hochschulratsmitglied abzuberufen, bedarf sie oder er dazu des Einvernehmens des Senats; Satz 10 gilt entsprechend.
(5) Die Grundordnung trifft Regelungen über die Zahl der Mitglieder des Hochschulrats; sie kann persönliche Amtszeiten der Hochschulratsmitglieder oder feste Amtsperioden des Hochschulrats als Kollegium vorsehen; im Fall von festen Amtsperioden endet die Amtszeit der Mitglieder mit dem Ende der Amtsperiode des Hochschulrats; scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtsperiode aus, so kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode nachbestellt werden. Ein Hochschulratsmitglied kann nicht länger als neun Jahre dem Hochschulrat angehören; abweichend davon kann die oder der Vorsitzende des Hochschulrats dem Hochschulrat zwölf Jahre angehören, wobei eine Amtszeit neun Jahre nicht überschreiten darf. Die Grundordnung der Hochschule kann abweichend von Absatz 3 Satz 2 eine Zusammensetzung des Hochschulrats aus externen und internen Mitgliedern vorsehen; in diesem Fall müssen die externen Mitglieder die Mehrheit und den Vorsitz im Hochschulrat stellen. Weitere Regelungen in der Grundordnung sind nicht zulässig.
(6) Der Hochschulrat tagt in präsenter Sitzung; die Geschäftsordnung des Hochschulrats kann abweichende Regelungen vorsehen; für Online-Sitzungen gilt § 10a Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Sitzung ist nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 Nummern 1 und 11. Der Hochschulrat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. § 10 Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Der Hochschulrat hat die Sitzungstermine, Tagesordnungen und wesentlichen Beschlüsse sowie seine Zusammensetzung rechtzeitig in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekanntzumachen. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Hochschulrats aufgeschoben werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Hochschulrats an dessen Stelle. Der Hochschulrat ist mindestens dreimal im Studienjahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Rektoratsmitglieder, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums und die Gleichstellungsbeauftragte nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil, Rektoratsmitglieder mit Ausnahme der Behandlung von Angelegenheiten nach § 18 Absätze 1 und 2 und § 18 Absatz 4; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht.
(7) Die Tätigkeit als Hochschulratsmitglied ist ehrenamtlich. Die externen Hochschulratsmitglieder erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, finden, soweit es kein Mitglied der Hochschule ist, § 48 BeamtStG und § 59 LBG sinngemäß Anwendung; im Übrigen gilt § 11 Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. Das Wissenschaftsministerium kann für den Hochschulrat und seine Mitglieder den Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg für ganz oder teilweise anwendbar erklären.
(8) Abweichend von Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1 Teilsatz 1 besteht der Hochschulrat an der DHBW aus den Vorsitzenden der Örtlichen Hochschulräte und der gleichen Anzahl nach Absatz 4 auszuwählender Mitglieder sowie einer oder einem Beauftragten des Wissenschaftsministeriums. Die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wird von einer von ihr oder ihm zu benennenden geeigneten dritten Person vertreten. Die oder der Beauftragte des Wissenschaftsministeriums wechselt sich im Vorsitz mit einer oder einem vom Hochschulrat zu wählenden Vertreterin oder Vertreter eines Dualen Partners ab; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Hochschulrats. Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner nach Satz 3 sind die nach Absatz 4 ausgewählten Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner sowie die Vorsitzenden der Örtlichen Hochschulräte.
(9) Für Entscheidungen über Leistungsbezüge nach § 38 LBesGBW wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Hochschulrats unbeschadet des Satzes 5 ein Personalausschuss aus drei externen Hochschulratsmitgliedern gebildet. Die oder der Vorsitzende des Hochschulrats gehört dem Personalausschuss an und leitet diesen. Der Personalausschuss ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 10 LBesGBW zuständig für
1. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rektorat,
2. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 38 Absatz 1 Nummer 3 LBesGBW für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung durch die Mitglieder der Dekanate, an der DHBW durch die Rektorinnen oder Rektoren der Studienakademie, Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie, weiteren Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie, Leiterinnen oder Leiter von Außenstellen und Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter; das Rektorat unterbreitet hierzu Vorschläge; der Ausschuss ist an diese Vorschläge nicht gebunden.
Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen betroffen ist, sind das Dekanat und der Vorstand des Universitätsklinikums vorher zu hören. An der DHBW wird der Personalausschuss aus drei Hochschulratsmitgliedern gebildet, die nicht den Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 angehören dürfen.
(10) Die Hochschule schafft die zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Hochschulrats erforderlichen administrativen Voraussetzungen und stellt die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereit. Bei der Auswahl des Personals steht dem Hochschulrat ein Vorschlagsrecht zu; das Personal unterliegt dem Weisungsrecht der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats.
(11) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Regelungen insbesondere zum Vorsitz, zur Stellvertretung und zur Entscheidung über die Zulassung der Hochschulöffentlichkeit getroffen werden. Gehören dem Hochschulrat auch interne Mitglieder an, führt den Vorsitz ein externes Mitglied.
(12) In der Grundordnung kann für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Verbänden nach § 6 Absatz 5 und Unternehmen (§ 13 a) ein Ausschuss des Hochschulrats (Beteiligungsausschuss) vorgesehen werden. Der Beteiligungsausschuss berät das Rektorat und kann Stellungnahmen zu Gründungen oder Beteiligungen an Verbänden nach § 6 Absatz 5 oder Unternehmen (§ 13 a) abgeben. Dem Beteiligungsausschuss sollen gleich viele Mitglieder des Hochschulrats und des Senats angehören; das Nähere regelt die Grundordnung.
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Red 20231204 / 20231028