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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 76 Weiterentwicklungsklausel
§ 76 Weiterentwicklungsklausel
(1) Die Bezeichnung »Universität«, »Pädagogische Hochschule«, »Kunsthochschule«, »Musikhochschule«, »Hochschule für angewandte Wissenschaften«, »Fachhochschule«, »Duale Hochschule« oder »Studienakademie« allein sowie ihre fremdsprachige Übersetzung darf nur von den in § 1 aufgeführten staatlichen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Fachhochschulen, der Dualen Hochschule und einer Studienakademie nach § 27 a geführt werden. Darüber hinaus darf die Bezeichnung »Hochschule«, »Duale Hochschule«, »Hochschule für angewandte Wissenschaften« oder »Fachhochschule« allein oder in einer Wortverbindung oder eine ähnliche Bezeichnung sowie eine entsprechende fremdsprachige Übersetzung nur von staatlich anerkannten Hochschulen oder kirchlichen Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg geführt werden. Staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, denen ein eigenständiges Promotionsrecht verliehen wurde, haben das Recht, die Bezeichnung »Universität« zu führen. Die Bezeichnung »Universität«, »Pädagogische Hochschule«, »Kunsthochschule«, »Musikhochschule«, »Hochschule für angewandte Wissenschaften«, »Fachhochschule«, »Duale Hochschule« oder »Studienakademie« darf weiterhin von solchen ausländischen Bildungseinrichtungen geführt werden, die nach dem Recht des Herkunftsstaates als Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie einschließlich ihrer Studiengänge anerkannt sind. Andere nicht staatliche Bildungseinrichtungen dürfen weder eine deutsche noch eine fremdsprachige Bezeichnung für Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, Duale Hochschule oder Studienakademie oder eine Bezeichnung führen, die mit diesen Bezeichnungen verwechselt werden kann. Im Übrigen darf eine auf eine Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, die Duale Hochschule oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung nur mit Zustimmung der betroffenen Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Musikhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, der Dualen Hochschule oder Studienakademie geführt werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen Absatz 1 für Bildungseinrichtungen nicht zugelassene Bezeichnungen oder eine auf eine Hochschule oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung führt,
2. entgegen § 70 eine inländische nicht staatliche Hochschule oder Studienakademie errichtet oder betreibt,
3. entgegen § 70 einen weiteren Studiengang oder weitere Studiengänge durchführt und Hochschulprüfungen abnimmt,
4. entgegen § 36 deutsch- oder fremdsprachige Grade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade verleiht oder sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines Grades zu vermitteln,
5. die Niederlassung einer Hochschule im Sinne von § 72 a Absatz 1 oder 3 betreibt oder das Studienangebot der Niederlassung einer Hochschule im Sinne von § 72 a Absatz 1 oder 3 ausweitet, ohne dies gemäß § 72 a Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 rechtzeitig angezeigt zu haben oder ohne dass eine Gestattung nach § 72 a Absatz 3 Satz 1 oder eine Anerkennung nach § 70 vorliegt,
6. es unterlässt, den Wegfall der staatlichen Anerkennung oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung gemäß § 72 a Absatz 6 Satz 2 unverzüglich dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen,
7. aufgrund einer Kooperation mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten ausländischen Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung anbietet oder auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule im Sinne von § 72 a Absätze 1 und 3 durch die Abnahme von Prüfungen vorbereitet, obwohl die Voraussetzungen des § 72 a Absatz 2 Satz 2 nicht vorliegen oder die Tätigkeit nach § 72 a Absatz 2 nicht angezeigt wurde,
8. entgegen § 72 a Absatz 3 Satz 7 aufgrund von Kooperationen mit ausländischen Hochschulen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union Ausbildungen zur Vorbereitung einer Hochschulprüfung anbietet und auf die Verleihung eines Grades durch eine solche Hochschule durch die Abnahme von Prüfungen vorbereitet oder
9. den Pflichten nach § 72 a Absatz 6 Satz 1 trotz Aufforderung durch das Wissenschaftsministerium nicht nachkommt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Wissenschaftsministerium.
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Red 20231204 / 20231028