Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 72a Sonstige Einrichtungen

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 72a Sonstige Einrichtungen

 

§ 72a Sonstige Einrichtungen 

(1) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung in Baden-Württemberg anbieten, ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen, diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht und die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Wissenschaftsministerium mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Bundesländern.

(2) Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 1 sind, haben ihre Tätigkeit sechs Monate vor Aufnahme dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, wenn sie aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Absatz 1 Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführen oder auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Absatz 1 durch die Abnahme von Prüfungen vorbereiten wollen. Diese Tätigkeit ist zulässig, wenn

1. nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Baden-Württemberg oder im Herkunftsstaat oder Herkunftsland der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule erfüllen,
2. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Einrichtung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, im Rahmen einer Akkreditierung nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert oder unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zertifiziert ist,
3. die Kontrolle der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule über den Verlauf des Studiums und die Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen gesichert ist und
4. diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates oder des Herkunftslandes der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule steht, insbesondere das Studienangebot im Herkunftsstaat oder Herkunftsland anerkannt ist und zu einem dort anerkannten Grad führt.

Mit der Anzeige ist dem Wissenschaftsministerium nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Für Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. § 37 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Ausbildung durchgeführt worden ist.

(3) Ausländischen Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union kann auf Antrag der Betrieb von Niederlassungen gestattet werden, wenn

1. es sich um staatliche Hochschulen handelt oder wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind,
2. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung anbieten,
3. sie ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen,
4. diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht,
5. sichergestellt ist, dass nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Baden-Württemberg oder im Herkunftsstaat der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule erfüllen,
6. das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Niederlassung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zertifiziert ist und
7. die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gesichert ist.

Die Voraussetzungen nach Nummern 1 bis 7 sind dem Wissenschaftsministerium mit dem Antrag auf Gestattung und bei jeder Ausweitung des Studienangebots nachzuweisen. Die Gestattung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 dienen. Die Gestattung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholfen worden ist. Die Gestattung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgemäß abgeholfen worden ist. Sofern keine staatliche Anerkennung des Herkunftsstaats vorliegt, findet § 70 Anwendung. Die Durchführung von Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung oder die Abnahme von Prüfungen zur Vorbereitung auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Satz 1 aufgrund von Kooperationen zwischen Hochschulen nach Satz 1 und inländischen Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Satz 1 sind, ist nicht gestattet. Wird der Austritt eines Staates aus der Europäischen Union wirksam und ist infolgedessen nach Ablauf eines etwaigen Übergangszeitraums nach Maßgabe eines Abkommens nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (konsolidierte Fassung), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 13, 43, eine bis dahin zulässige Tätigkeit nach Absatz 2 gemäß Satz 7 nicht mehr gestattet, nimmt die Einrichtung nach Satz 7 ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts oder des Ablaufs des Übergangszeitraums in den betroffenen Kooperationsprogrammen keine Studienbewerberinnen oder Studienbewerber zur Ausbildung oder zur Abnahme von Prüfungen mehr an. Die Einrichtung nach Satz 7 ist verpflichtet, denjenigen Personen, die sie vor dem Wirksamwerden des Austritts oder Ablauf eines etwaigen Übergangszeitraums aufgenommen hat, die Möglichkeit zum Abschluss einzuräumen. Diese Tätigkeit gilt abweichend von Satz 7 als gestattet.

(4) Träger von Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie von Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. Studierende einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 sowie Studierende einer Bildungseinrichtung nach Absatz 2 haben keinen Anspruch gegen das Land Baden-Württemberg auf Beendigung ihres Studiums.

(5) Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und der Rechtsform ihren Herkunftsstaat oder ihr Herkunftsland zu nennen. Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 sowie Niederlassungen nach Absatz 3 sind verpflichtet, Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung zu informieren.

(6) Die Träger und die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen nach den Absätzen 1 und 3 sowie der Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 sind verpflichtet, das Wissenschaftsministerium auf dessen Verlangen über ihre Angelegenheiten zu unterrichten. Der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat oder das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung sind dem Wissenschaftsministerium unverzüglich anzuzeigen.

(7) Das Wissenschaftsministerium kann den Betrieb einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 oder die Durchführung von Ausbildungen und die Abnahme von Prüfungen durch eine Einrichtung nach Absatz 2 untersagen, wenn diese Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder akademische Grade verleiht, obwohl

1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, des Satzes 4 in Verbindung mit Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorliegen,
2. die Aufnahme des Betriebs oder die Ausweitung des Studienangebots der Niederlassung entgegen Absatz 1 Satz 2, Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Nachweise angezeigt wurde,
3. die Gestattung nach Absatz 3 nicht vorliegt,
4. die Träger und die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen nach Absatz 1 und 3 oder der Einrichtungen nach Absatz 2 nach Aufforderung des Wissenschaftsministeriums ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz 6 Satz 1 nicht nachkommen oder
5. der Wegfall der staatlichen Anerkennung durch den Herkunftsstaat beziehungsweise durch das Herkunftsland oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung entgegen Absatz 6 Satz 2 nicht rechtzeitig angezeigt wurde.

Anstelle einer Untersagung nach Satz 1 kann die Fortführung des Betriebs einer Niederlassung nach den Absätzen 1 und 3 oder die Durchführung von Ausbildungen oder die Abnahme von Prüfungen durch Einrichtungen nach Absatz 2 unter Auflagen oder Bedingungen gestattet werden, wenn dadurch die Erreichung des Zwecks der Absätze 1 bis 3 hinreichend gewährleistet ist.

(8) Widerspruch oder Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 7 haben keine aufschiebende Wirkung.


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