Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 24 a Abwahl durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

 

>>>zur Übersicht des Landeshochschulgesetzes (LHG)



Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 25 Fakultätsrat

 

§ 25 Fakultätsrat

(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:

1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,
2. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,
3. die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission,
4. die Berufungsvorschläge,
5. die Kooptation nach § 22 Absatz 4 Satz 2.

(2) Dem Fakultätsrat gehören an

1. kraft Amtes
a) die Dekanin oder der Dekan,
b) mit beratender Stimme die weiteren Mitglieder des Dekanats,
c) mit beratender Stimme nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiterinnen oder Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind,
2. aufgrund von Wahlen weitere stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens drei Studierende nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 3, die nach Gruppen direkt gewählt werden; das Nähere regelt die Grundordnung.

Die Amtszeit der Wahlmitglieder entspricht der für die Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe gemäß § 19 Absatz 2 Satz 9 festgelegten Amtszeit, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft. Die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät können an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen.

(3) Nach Maßgabe der Grundordnung können abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen; die in § 10 Absatz 3 garantierte Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 darf überschritten werden (Großer Fakultätsrat).


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung


Red 20231204 / 20231028

mehr zu: Landeshochschulgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.verwaltungshochschulen.de © 2024