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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 12 Datenschutz
§ 12 Datenschutz
(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn und soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule erforderlich ist. Sie dürfen zur Pflege der Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 deren
1. Kontaktdaten,
2. Fakultät und Studiengang,
3. Art und Datum des Abschlusses
speichern und nutzen, soweit die betroffenen Personen nicht widersprechen.
(2) Die Hochschulen dürfen
1. zur Entscheidung
a) über die Zulassung zum Studium,
b) über die Gewährung von Nachteilsausgleichen bei Prüfungen und anderen Leistungsnachweisen sowie von Kompensationen und Erleichterungen in der Lehre,
c) über Beurlaubungen und
d) über Erlass und Stundung von Studiengebühren,
2. für die Durchführung von praktischen Studiensemestern und
3. bei Bewerbungen für einen Auslandsaufenthalt
die dafür erforderlichen Gesundheitsdaten verarbeiten. Sie dürfen
1. zur Durchführung von Prüfungen in kirchlichen Studiengängen, soweit dies hierfür erforderlich ist, und zur Entscheidung über die Gewährung von Kompensationen und Erleichterungen in der Lehre und Ausnahmen bei Prüfungen aufgrund von religiösen Feiertagen, die dafür erforderlichen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, und
2. zur Durchführung von Hochschulwahlen die dafür erforderlichen Daten über die Zugehörigkeit zu Kandidatenlisten, aus denen sich mittelbar politische Präferenzen ergeben können,
verarbeiten.
(3) Die Hochschulen regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Erhebung, Nutzung, Übertragung sowie die Aufbewahrungsdauer und Löschung durch Satzung. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte, die Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung, die Ansprechperson für Antidiskriminierung und die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter einschließlich der Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Halbsatz 2 sind verpflichtet, auch innerhalb der Hochschule und über die Zeit ihrer Bestellung hinaus, Stillschweigen über die personenbezogenen Daten zu bewahren, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt werden. Hierauf weist die Hochschule die Personen nach Satz 1 bei ihrer Bestellung oder zu Beginn ihrer Tätigkeit hin. Die Weitergabe und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Personen nach Satz 1 im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeiten, an andere Stellen innerhalb und außerhalb der Hochschule ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung zulässig.
(5) Die DHBW darf den Dualen Partnern nach § 65c Daten über die dem jeweiligen Dualen Partner zugehörigen Studierenden übermitteln, soweit es sich dabei um den Zeitpunkt der Immatrikulation oder ihrer Aufhebung, den Zeitraum einer Beurlaubung, den Zeitpunkt der Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs, den Zeitpunkt der Exmatrikulation oder die Tatsache, dass gegen diesbezügliche Entscheidungen der DHBW Rechtsbehelfe eingelegt wurden, handelt.
(6) Studierende sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Studiums erforderlich ist. Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Bewerbungsverfahrens erforderlich ist. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Promotion erforderlich ist. Personen nach § 64 sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Gasthörerstudiums nach § 64 Absatz 1 oder zur Durchführung von Teilnahme, Erwerb und Absolvierung nach § 64 Absatz 2 erforderlich ist. Externe Nutzerinnen und Nutzer der Hochschuleinrichtungen sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Nutzung erforderlich ist. Die Hochschulen regeln die Verpflichtung zur Angabe von Daten, einschließlich der anzugebenen Daten, nach den Sätzen 1 bis 6 durch Satzung. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.
(7) Die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von Studierenden einschließlich der Angaben zur Religionszugehörigkeit sowie Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu übermitteln.
(8) Daten von Mitgliedern und Angehörigen sind abgesehen von den Fällen des Absatzes 10 Satz 2 nach dem Ende der Mitgliedschaft oder des Angehörigenverhältnisses unverzüglich zu löschen. Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, sind die Daten abweichend von Satz 1 nach Abschluss des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu löschen. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes zur Anbietungspflicht sowie sonstige gesetzliche oder satzungsmäßige Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 sind die Hochschulen verpflichtet, auf Wunsch einer Absolventin oder eines Absolventen deren oder dessen Daten über
1. Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse,
2. Studiengang, Matrikelnummer,
3. Praxissemester, Urlaubssemester oder sonstige Studienunterbrechungen,
4. Ergebnis und Datum der Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung,
5. Ergebnis und Datum der Abschlussprüfung des Studienabschlusses mit Gesamtnote und den die Gesamtnote tragenden Einzelnoten,
6. Datum der Immatrikulation und Exmatrikulation sowie Exmatrikulationsgrund
für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren, um im Bedarfsfall für die Absolventin oder den Absolventen Ersatzdokumente ausstellen zu können.
(9) § 13 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(10) Im Übrigen gelten § 15 des Landesdatenschutzgesetzes, § 50 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 83 bis 88 des Landesbeamtengesetzes. Abweichend von Satz 1 dürfen die Hochschulen zum Zweck der Beantragung von Förder- und Drittmitteln und zum Zweck der Rechnungsprüfung beim Nachweis der Verwendung von Förder- und Drittmitteln im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten, insbesondere auch Personalaktendaten, verarbeiten. Die oder der betroffene Beschäftigte ist über die Übermittlung, insbesondere über die übermittelten Daten, den Dritten und den Zweck der Übermittlung, zu informieren.
(11) Im Übrigen findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
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Red 20231204 / 20231028