Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 62 Exmatrikulation

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 62 Exmatrikulation

 

§ 62 Exmatrikulation

(1) Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag der Studierenden oder von Amts wegen.

(2) Studierende sind von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn

1. ihnen das Abschlusszeugnis ausgehändigt worden ist, bei Staatsprüfungen spätestens einen Monat nach Bestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, dass sie noch in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind, einen Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule absolvieren oder beabsichtigen, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen und das Fortbestehen der Immatrikulation beantragen,
2. in zulassungsbeschränkten Studiengängen die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist oder die Zulassung aus einem anderen Grund erloschen ist oder nicht besteht und sie in keinem anderen Studiengang mehr eingeschrieben sind,
3. sie den Prüfungsanspruch verloren haben,
4. sie Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der für die Zahlung gesetzten Frist nicht gezahlt haben,
5. sie nicht innerhalb einer von der Hochschule bestimmten Frist nachweisen, dass ihre gegenüber der zuständigen Krankenkasse bestehende Verpflichtung nach § 254 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt wurde, es sei denn, die Nichterfüllung ist nicht von der oder dem Studierenden zu vertreten,
6. das Ausbildungsverhältnis beim Studium an der DHBW rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von acht Wochen ein neuer Studienvertrag geschlossen worden ist; die genannte Frist kann ausnahmsweise auf bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches des Dualen Partners oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist,
7. sie ihre Pflichten nach § 29 Absatz 5 Satz 3 wiederholt oder schwer verletzen oder
8. sie mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation nach § 62a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 belegt worden sind.

(3) Studierende können von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn

1. ein Immatrikulationshindernis nach § 60 nachträglich eintritt,
2. eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist oder
3. sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 3 Absatz 5 Sätze 1 bis 3 verstoßen.

(4) Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. An der DHBW kann die Exmatrikulation zum Ende des Studienjahrs ausgesprochen werden, wenn dies durch außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der Ausbildungsstätte oder der oder des Studierenden liegen, begründet ist.

(5) Die Erteilung von Bescheinigungen über die Exmatrikulation und die Ausgabe des Prüfungszeugnisses setzen voraus, dass Studierende die Abgaben und Entgelte, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, gezahlt haben.


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