Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 48a Gemeinsame Berufungen

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 48a Gemeinsame Berufungen

 

§ 48a Gemeinsame Berufungen

(1) Die Hochschulen können unter den Voraussetzungen des § 48 mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zur Förderung und Intensivierung ihrer Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsame Berufungen durchführen. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen gemeinsamen Berufung regeln die Hochschulen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(2) Die nach Absatz 1 berufenen Personen haben die rechtliche Stellung von Mitgliedern der Hochschule in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer inne.


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Red 20231204 / 20231028

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