Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 32b Technische Störung

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 32b Technische Störung

 

§ 32b Technische Störung

(1) Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht nachweislich technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen.

(2) Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer Online-Prüfung unter Videoaufsicht nachweislich vorübergehend gestört, wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die Prüfung nach der Beurteilung durch die Prüferin oder den Prüfer nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.


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Red 20231204 / 20231028

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