Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 26 Studienkommissionen; Studiendekaninnen und Studiendekane

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 26 Studienkommissionen; Studiendekaninnen und Studiendekane

 

§ 26 Studienkommissionen; Studiendekaninnen und Studiendekane

(1) Der Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine oder mehrere Studienkommissionen, der oder denen jeweils zusätzlich zur Studiendekanin oder zum Studiendekan höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende, angehören, von denen eine oder einer Mitglied des Fakultätsrats oder der Fachgruppe sein soll und die übrigen von den studentischen Mitgliedern im Fakultätsrat vorgeschlagen werden. Das Dekanat bestimmt über die Zuständigkeit der Studienkommission für einzelne Studiengänge. Über ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten entscheidet bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen das Rektorat. Den Vorsitz einer Studienkommission führt die Studiendekanin oder der Studiendekan. Bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen bestimmt das Rektorat, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan den Vorsitz führt. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender vom Senat bestimmt.

(2) Nach Maßgabe von Absatz 1 können auch fakultäts- und studiengangübergreifende Studienkommissionen gebildet werden. Die nichtstudentischen Mitglieder haben, soweit nicht die Grundordnung eine abweichende Regelung trifft, die gleiche Amtszeit, wie sie in § 24 Absatz 3 Satz 2 für die Dekanin oder den Dekan festgelegt ist; an den Kunsthochschulen gilt für deren Amtszeit die für Senatsmitglieder in § 19 Absatz 2 Satz 9.

(3) Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken.

(4) Zum Geschäftsbereich der Studiendekanin oder des Studiendekans gehören die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben, die ihr oder ihm zur ständigen Wahrnehmung übertragen sind. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. Sie oder er bereitet die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen vor. Sie oder er koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.

(5) Studierende haben das Recht, die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan auf Mängel bei der Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen und die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten.


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