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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 70 Staatliche Anerkennung
TEIL 9
Hochschulen in freier Trägerschaft; sonstige Einrichtungen
§ 70 Staatliche Anerkennung
(1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft des Landes steht und Aufgaben nach § 2 Absatz 1 wahrnehmen will, bedarf der staatlichen Anerkennung als Hochschule. Errichtung und Betrieb nichtstaatlicher Bildungseinrichtungen als Hochschule ohne staatliche Anerkennung durch das Land Baden-Württemberg sind untersagt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 72a Absatz 1 oder 2 oder eine Gestattung nach § 72a Absatz 3 vorliegt oder es sich nicht um kirchliche Hochschulen im Sinne von Artikel 9 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg handelt. Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers durch das Wissenschaftsministerium erteilt werden. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen einer Anpassung der staatlichen Anerkennung durch das Wissenschaftsministerium; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers oder von Betreibern der Hochschule.
(2) Träger einer nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.
(3) Die staatliche Anerkennung kann kirchlichen oder sonstigen nichtstaatlichen Hochschulen erteilt werden, wenn die Hochschule den institutionellen Anspruch erfüllt, Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau zu betreiben; dazu gehört insbesondere, dass
1. nur solche Personen Zugang zum Studium erhalten, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule des Landes erfüllen,
2. nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Berufungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an den staatlichen Hochschulen des Landes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind,
3. nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird, und
4. sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.
Zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit muss die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass
1. Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind verfassungsmäßig gewährleistete Sonderrechte bekenntnisgebundener Träger und Betreiber zu berücksichtigen,
2. Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Ausübung von Leitungsämtern oder -funktionen in der Hochschule und beim Betreiber ausgeschlossen sind,
3. die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
4. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,
5. eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden, und
6. die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gesichert ist.
Ferner soll die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass
1. die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen, und
2. die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung besitzt.
Nichtstaatliche Hochschulen müssen die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere, dass die Hochschule
1. sicherstellt, dass ihre Lehrangebote von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem der Hochschulart angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht werden,
2. über eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,
3. nach ihrer Größe und Ausstattung wissenschaftlichen und, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, künstlerischen Diskurs ermöglicht und
4. nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Halbsatz 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung ermöglicht; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien.
Nichtstaatliche Hochschulen müssen Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann.
(4) Das Promotionsrecht und das Habilitationsrecht können einer kirchlichen oder sonstigen nichtstaatlichen Hochschule im Rahmen der staatlichen Anerkennung verliehen werden, wenn
1. sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,
2. wenn die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für staatliche Universitäten geltenden Maßstäben entsprechen und
3. wenn die Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren und Habilitationsverfahren verfügt.
(5) Für kirchliche Hochschulen kann die Landesregierung Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist. Absätze 3 und 4 finden bei kirchlichen Hochschulen nur Anwendung, soweit verfassungsmäßig gewährleistete Rechte der Kirchen nicht entgegenstehen.
(6) Staatlich anerkannte Hochschulen führen in ihrem Namen eine Bezeichnung, die einen auf den Träger und den Sitz hinweisenden Zusatz sowie entweder die Angabe »staatlich anerkannte Hochschule« oder die Angabe »staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften« enthalten muss.
(7) Mit der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen; diese vermitteln die gleichen Berechtigungen wie entsprechende Prüfungen, Grade und Zeugnisse der staatlichen Hochschulen.
(8) Die Bestimmungen des Teils 3 gelten entsprechend. Prüfungsordnungen und ihre Änderungen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, es sei denn, der Studiengang ist vom Akkreditierungsrat akkreditiert. [*]§ 55 Absatz 1 gilt entsprechend; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums.
(9) Das Wissenschaftsministerium kann staatlich anerkannten Hochschulen die Einrichtung von Studienkollegs im Sinne des § 73 im Einzelfall gestatten. Regelungen nach § 73 Absatz 2 Satz 2 bedürfen in diesem Fall der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.
(10) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
(11) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 9 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. Die §§ 71a bis 71e LVwVfG finden Anwendung.
(12) Staatlich anerkannte Hochschulen haben das Recht, im Rahmen ihrer staatlichen Anerkennung die Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 und die Begabtenprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 7 abzunehmen. § 58 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend; Regelungen nach § 58 Absatz 3 Satz 2 bedürfen der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.
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Red 20231204 / 20231028