Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 44 Personal

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 44 Personal

 

TEIL 6
Mitglieder
Abschnitt 1
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal 

§ 44 Personal

(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den

1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und Dozentinnen und Dozenten),
2. Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Sind Akademische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten oder außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.

(2) Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den

1. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
2. Privatdozentinnen und Privatdozenten,
3. Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,
4. Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren,
5. Lehrbeauftragten,
6. wissenschaftlichen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften.

(3) Die personalrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes für wissenschaftliches Personal gelten für künstlerisches Personal entsprechend.

(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Umfang der Freistellung von Lehraufgaben kann für die Mitglieder der Dekanate durch Ausweisung einer Hochschulpauschale erfolgen. Dem im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.

(5) Für ein Dienstvergehen nach § 3 Absatz 5 dürfen abweichend von § 35 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes ein Verweis vier und eine Geldbuße fünf Jahre nach der Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.

(6) Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Die Satzung regelt die Fälle, in denen von der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ausnahmsweise abgesehen werden kann. Sie kann regeln, dass die Zweitveröffentlichung auf einem Repositorium nach § 28 Absatz 5 zu erfolgen hat.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet auf Qualifikationsnachweise, die nach diesem Abschnitt zu erbringen sind, keine Anwendung.


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