Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 45 Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 45 Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften

 

§ 45 Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften

(1) Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit (§ 67 LBG, 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung) sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, so kann die Arbeitszeit nach § 67 LBG vom Rektorat geregelt werden. § 39 LBG gilt für Professorinnen und Professoren mit der Maßgabe, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 70. Lebensjahr vollendet, jeweils auch für länger als ein Jahr, hinausgeschoben werden kann. Der Antrag soll spätestens ein Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden. Die Hochschulen können in begründeten Fällen eine Frist von bis zu zwei Jahren vorsehen; hierüber ist die betroffene Professorin oder der betroffene Professor rechtzeitig zu informieren.

 

(3) Hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern; das Gleiche gilt für Heilkuren.

(4) Beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung oder die Studienakademie, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Studienakademie zusammengeschlossen wird, oder wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ist vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf eine Anhörung.

(5) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 45 Absatz 5 LBeamtVGBW gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.

(6) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

1. Beurlaubung nach § 72 LBG,
2. Beurlaubung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,
3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
4. Grundwehr- und Zivildienst,
5. Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist oder
6. Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung.

Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

1. Teilzeitbeschäftigung nach §§ 69 und 70 LBG,
2. Ermäßigung der Arbeitszeit im Sinne von Satz 2 Nummer 2 oder
3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten,

wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummern 5 und 6 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Unabhängig von den vorgenannten Verlängerungsmöglichkeiten kann das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren, Juniordozentinnen oder Juniordozenten und Akademischen Mitarbeiterinnen oder Akademischen Mitarbeitern nach §§ 51 bis 52 bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 14 Jahren auf Antrag um zwei Jahre je Kind, insgesamt um maximal vier Jahre, verlängert werden, wenn die Verlängerung notwendig ist, um das nach § 51 Absatz 7, § 51a Absatz 3 oder § 51b bestimmte Qualifizierungsziel oder ein sonstiges mit dem Dienstverhältnis verbundenes Qualifizierungsziel zu erreichen. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Ausgestaltung der Verlängerung im Einzelnen, regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Sätze 8 und 9 gelten entsprechend bei der Betreuung oder Pflege pflegebedürftiger Angehöriger. Verlängerungen nach den Sätzen 8 bis 10 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen nach diesem Absatz zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(6a) Unbeschadet des Absatzes 6 können Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 51 Absatz 7 Satz 1, § 51a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie § 52 Absatz 4 Sätze 1 und 3, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 28. Februar 2022 begründet worden sind oder begründet werden, auf Antrag um bis zu zwölf Monate verlängert werden, soweit dies aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geboten erscheint.

(7) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 6 und 6a entsprechend.

(8) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre Dienstaufgaben nach § 46 Absatz 1 und § 51 Absatz 1, insbesondere in Lehre, Forschung, Weiterbildung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studienberatung und Fachbetreuung sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind verpflichtet, während der Vorlesungszeit an den Hochschulen anwesend zu sein, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben gewährleistet ist. Auch in der vorlesungsfreien Zeit sind sie zu angemessener Anwesenheit und Erreichbarkeit verpflichtet. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheitspflicht der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben.

(9) Bei einer Beurlaubung von beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors an einer Hochschule nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung findet § 31 Absatz 1 Sätze 4 und 5 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung keine Anwendung.


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