Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 50 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 50 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit

 

§ 50 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit

(1) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt können Professorinnen oder Professoren zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt drei Jahre; § 19 Absatz 6 LBG gilt entsprechend. Bei einer Beschäftigung im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Professorinnen und Professoren können unabhängig von Absatz 1 in Ausnahmefällen auf Zeit ernannt oder bestellt werden:

1. zur Gewinnung herausragend qualifizierter Personen aus Wissenschaft, Kunst oder Berufspraxis,
2. zur Wahrnehmung leitender Funktionen als Oberärztin oder Oberarzt oder zur selbstständigen Vertretung eines Faches innerhalb einer Abteilung,
3. bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter,
4. in Verbindung mit einer leitenden Tätigkeit in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird,
5. zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen oder
6. für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre, der Lehrerbildung oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen.

Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 von höchstens zehn Jahren. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 wird ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Die Beschäftigung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beamtenverhältnisse auf Zeit oder der befristeten Dienstverträge nach Satz 1 sechs Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 zehn Jahre nicht übersteigt. Soll das Dienstverhältnis nach Satz 1 nach Fristablauf befristet fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft das Rektorat auf Vorschlag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 45 Absatz 6.

(3) Beamtinnen und Beamten des Landes Baden-Württemberg, die als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer zeitlich befristet oder auf Probe beschäftigt werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden; § 73 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 LBG gilt entsprechend. Das bisherige Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Während des Dienstverhältnisses als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer auf Zeit oder als Professorin oder Professor im Beamtenverhältnis auf Probe ruhen die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis.


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