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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 47 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung oder durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in Hochschuldidaktik nachzuweisen ist,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4. darüber hinaus je nach der Aufgabenstellung der Hochschule und den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre (Absatz 2),
b) zusätzliche künstlerische Leistungen, die auch in der künstlerischen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, oder
c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b werden in der Regel durch eine Habilitation, im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Dozentur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als Akademische Mitarbeiterin oder als Akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen werden umfassend im Berufungsverfahren bewertet.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll in der Regel nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der DHBW müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen. Professorinnen und Professoren nach Satz 2 können in besonders begründeten Ausnahmefällen berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen; dies gilt insbesondere, wenn Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Übereinstimmung mit einem Struktur- und Entwicklungsplan, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat, aus besonderen Gründen, insbesondere zur Einrichtung von Forschungsschwerpunkten, bereits in der Ausschreibung ein entsprechendes Profil festgelegt haben. Professorinnen und Professoren nach Satz 2 können auch berufen werden, wenn sie das Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht erfüllen, sofern die Berufung auch dazu dient, die fehlende Einstellungsvoraussetzung zu erwerben, und eine in diesem Zusammenhang bei Dritten ausgeübte Tätigkeit aus Mitteln Dritter finanziert wird (Tandem-Professur). Professorinnen und Professoren nach Satz 4 werden für die Förderdauer als Professorinnen und Professoren auf Zeit im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ernannt oder bestellt.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle, insbesondere einer Professur auf Zeit, entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professorinnen und Professoren, die auch ärztliche oder zahnärztliche Aufgaben wahrnehmen, müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
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Red 20231204 / 20231028