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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 19 Senat
§ 19 Senat
(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Studium, dualer Ausbildung und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ, den Fakultäten oder Studienakademien zugewiesen sind. Der Senat ist insbesondere zuständig für die
1. Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Hochschulrat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 und 2 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 4,
2. Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder nach Maßgabe von § 18 Absatz 5,
3. Zustimmung zu Struktur- und Entwicklungsplänen,
4. Stellungnahme zu Entwürfen des Haushaltsvoranschlags oder zum Wirtschaftsplan,
5. Stellungnahme zum Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,
6. Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan,
7. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, Hochschuleinrichtungen, Fachgruppen sowie gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen im Sinne von § 15 Absatz 6,
8. Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen,
9. Beschlussfassung auf Grund der Vorschläge der Fakultäten oder der Studienakademien auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachkommissionen über die Satzungen für Hochschulprüfungen oder Stellungnahme zu Prüfungsverordnungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, an der DHBW ferner die Regelungen über die Studieninhalte und die Ausbildungsrichtlinien sowie über Eignungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren von Dualen Partnern,
10. Beschlussfassung über Satzungen, insbesondere für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen einschließlich Gebühren und Entgelte, für die Wahlen sowie über die Aufnahmeprüfung, Studienjahreinteilung, Zugang, Zulassung, Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation von Studierenden,
11. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie des Technologietransfers,
12. Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen,
13. Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Hochschulrat,
14. Erörterung des Jahresberichts der Gleichstellungsbeauftragten,
15. Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan.
Auf Antrag eines Viertels der Senatsmitglieder ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Senats zu setzen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Senat oder dessen Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Sprecherinnen oder Sprecher wählen. Der Senat kann beschließende und beratende Ausschüsse bilden. Die stimmberechtigten Mitglieder der beschließenden Ausschüsse müssen Mitglieder des Senats sein; die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen in diesen Ausschüssen die Mehrheit haben. Die in Satz 2 Nummern 1 bis 3, 7 und 10 sowie 12 bis 15 aufgeführten Angelegenheiten können beschließenden Ausschüssen nicht übertragen werden. Der Senat der DHBW kann Vertreterinnen und Vertreter von Dualen Partnern anhören; eine Anhörung muss stattfinden, soweit sich Duale Partner in Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Senat wenden, sofern die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Senats fällt.
(2) Die Zusammensetzung des Senats wird in der Grundordnung geregelt mit der Maßgabe, dass
1. die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 über die Mehrheit der Stimmen nach § 10 Absatz 3 verfügen müssen; an Hochschulen, an denen der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 maximal 35 Personen angehören, sollen, an allen anderen Hochschulen müssen dabei Zahl der Sitze und Zahl der Stimmen identisch sein,
2. den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummern 2 bis 5 an den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mindestens 40 Prozent, an den Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 5 mindestens 33 Prozent der Sitze und Stimmen zukommen,
3. die Rektorin oder der Rektor, das Rektoratsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung sowie die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule stimmberechtigte Mitglieder kraft Amtes sind und
4. der Senat die Zahl von 45 stimmberechtigten Mitgliedern nicht überschreiten soll; eine höhere Mitgliederzahl ist mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums zulässig.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können in der Grundordnung weitere stimmberechtigte Amtsmitgliedschaften vorgesehen werden. Mitglieder kraft Amtes mit beratender Stimme sind:
1. die weiteren Rektoratsmitglieder nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, soweit keine stimmberechtigte Amtsmitgliedschaft nach Satz 2 vorgesehen ist,
2. die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, soweit das Universitätsklinikum berührt ist,
3. die Dekanin oder der Dekan der medizinischen Fakultät, soweit sie oder er nicht aufgrund der Wahl nach Satz 1 Nummer 1 oder einer stimmberechtigten Amtsmitgliedschaft nach Satz 2 dem Senat angehört.
Die Grundordnung kann weitere beratende Amtsmitgliedschaften vorsehen. Wahlmitglieder sind:
1. mindestens ein Mitglied jeder Fakultät oder Sektion der Hochschule, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehört und von den fakultäts- oder sektionsangehörigen Mitgliedern dieser Gruppe nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird; Mitglieder der Hochschule, die keiner Fakultät oder mehreren Fakultäten angehören, legen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Rektorat fest, in welcher Fakultät sie ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen wollen; ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, werden die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Hochschule nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt,
2. an der DHBW abweichend hiervon
a) ein Mitglied jeder Studienakademie, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehört und von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Studienakademie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird,
b) ein Mitglied jedes Studienbereichs, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehört und von den Mitgliedern dieser Gruppe im Studienbereich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, und
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dualen Partner jedes Studienbereichs, die oder der von den verantwortlichen Personen des Studienbereichs gemäß § 65c Absatz 3 aus dem Kreis dieser Personen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird,
3. weitere stimmberechtigte Mitglieder der übrigen Gruppen nach § 10 Absatz 1 Satz 2, deren zahlenmäßige Zusammensetzung die Grundordnung bestimmt und die nach Gruppen direkt gewählt werden.
Die Grundordnung legt die Zahl der Mitglieder jeder Fakultät oder Sektion fest, die gemäß Satz 5 Nummer 1 in den Senat gewählt werden. An der DHBW kann die Grundordnung festlegen, dass entsprechend der Größe der Studienakademien und Studienbereiche bis zu drei Mitglieder der Studienakademie und bis zu zwei Mitglieder des Studienbereichs gemäß Satz 5 Nummer 2 Buchstaben a und b in den Senat gewählt werden. Das Nähere zur Wahl der Mitglieder nach Satz 5 regelt die Wahlordnung; abweichend von § 9 Absatz 8 Satz 4 ist für die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 die Wahl in einer Versammlung zulässig. Die Amtszeit der Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt.
(3) Ein Viertel der Senatsmitglieder kann in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Senats fallen, verlangen, dass das Rektorat den Senat unterrichtet. Jedes Mitglied des Senats kann an das Rektorat schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Senats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind; das Nähere regelt die Grundordnung. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn Gegenstände betroffen sind, die unter § 41 a fallen, der eine abschließende Sonderregelung trifft. Personenbezogene Daten werden nur mitgeteilt, wenn das Auskunftsinteresse nach den Sätzen 1 und 2 das Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten überwiegt; § 9 Absatz 5 Sätze 2 bis 6 ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.
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Red 20231204 / 20231028