PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen |
>>>zur Übersicht des Landeshochschulgesetzes (LHG)
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 27d Leitung der Studienbereiche und Studiengänge
§ 27d Leitung der Studienbereiche und Studiengänge
(1) Die Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter sorgen für einen geordneten Ablauf des Studiums in den dem Studienbereich zugeordneten Studiengängen. Die Studienbereichsleiterin oder der Studienbereichsleiter ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter führen die Bezeichnung »Dekanin« oder »Dekan«, soweit sie nicht zugleich Prorektorinnen oder Prorektoren der Studienakademie sind (§ 27 a Absatz 5 Satz 1); werden stellvertretende Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter bestellt, führen sie die Bezeichnung »Prodekanin« oder »Prodekan«.
(2) Den Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleitern obliegen neben den Aufgaben nach § 46 insbesondere die inhaltliche und didaktische Ausgestaltung des Studienangebots sowie die Organisation des Studienbetriebs und des Prüfungswesens des zugeordneten Studiengangs. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,
1. Duale Partner zu gewinnen und deren Ausbildungseignung zu prüfen,
2. die beteiligten Dualen Partner zu beraten und zu betreuen,
3. Lehrbeauftragte nach § 56 zu gewinnen, zu betreuen und zu beraten,
4. die Studierenden des ihnen zugeordneten Studiengangs zu betreuen und zu beraten und
5. die Evaluation nach § 5 durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu ergreifen.
Die Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleiter informieren die zuständige Studienbereichsleiterin oder den zuständigen Studienbereichsleiter sowie die Organe der Studienakademie über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie werden von der Rektorin oder vom Rektor der Studienakademie auf Vorschlag des Örtlichen Senats auf Zeit bestellt. Werden mehrere Studiengänge zu einer Studiengangsgruppe zusammengefasst, führt die Leiterin oder der Leiter dieser Gruppe die Bezeichnung »Studiendekanin« oder »Studiendekan«.
(3) Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter, stellvertretende Studienbereichsleiterinnen und Studienbereichsleiter und Leiterinnen und Leiter einer Studiengangsgruppe sind nicht Dekaninnen und Dekane, Prodekaninnen und Prodekane und Studiendekaninnen und Studiendekane im Sinne des § 24.
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
Red 20231204 / 20231028