Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 27 Medizinische Fakultät

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 27 Medizinische Fakultät

 

§ 27 Medizinische Fakultät

(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Sie trifft Entscheidungen, die sich auf die Aufgaben des Universitätsklinikums auswirken, im Benehmen mit diesem, soweit nach diesem Gesetz nicht das Einvernehmen erforderlich ist. Das Einvernehmen mit Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Absatz 1 UKG kann verweigert werden, wenn erhebliche Nachteile für die Aufgaben der Medizinischen Fakultät zu befürchten sind.

(2) Die Medizinische Fakultät wird wie ein Landesbetrieb gemäß § 26 Absatz 1 LHO geführt. Sie bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel im Rahmen der dezentralen Finanzverantwortung auf der Grundlage eines jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellenden und dem Rektorat sowie dem Wissenschaftsministerium anzuzeigenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan darf keinen Fehlbetrag ausweisen. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans gefasst werden. Die oder der Beauftragte für den Haushalt der Medizinischen Fakultät wird abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 4 vom Wissenschaftsministerium bestellt; ihr oder ihm steht ein Widerspruchsrecht nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Sätze 6 bis 8 zu. Soll eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer der Medizinischen Fakultät diese Aufgabe wahrnehmen, muss sie oder er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 17 Absatz 5 erfüllen.

(3) Anstelle der Studiendekanin oder des Studiendekans nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gehören dem Dekanat an

1. die oder der für das Studium der Humanmedizin zuständige Studiendekanin oder Studiendekan,
2. die Leitende Ärztliche Direktorin oder der Leitende Ärztliche Direktor,
3. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme.

Mindestens ein Mitglied des Dekanats muss einem nichtklinischen Fach angehören.

(4) Zusätzlich zu den Aufgaben nach § 23 Absatz 3 Satz 6 ist das Dekanat insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

1. Entscheidung über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Absatz 2,
2. Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie die Aufstellung der Ausstattungspläne,
3. Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts für die Medizinische Fakultät; der Lagebericht muss insbesondere über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft geben; der Wirtschaftsplan muss insbesondere Mittel für zentrale Verfügungsreserven des Dekanats und, in Abstimmung mit dem Rektorat der Universität, für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen; die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer wird durch den Aufsichtsrat des Universitätsklinikums im Einvernehmen mit dem Hochschulrat der Universität bestellt,
4. Entscheidungen zur Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen sowie über die Grundstücks- und Raumverteilung,
5. Erklärung des Benehmens oder Einvernehmens zu Entscheidungen des Universitätsklinikums gemäß § 7 Absatz 1 UKG,
6. Stellungnahme zu Vereinbarungen der Universität mit dem Universitätsklinikum gemäß § 7 Absatz 2 UKG.

Bei Angelegenheiten nach § 23 Absatz 3 Satz 6 Nummern 1 und 4 ist das Einvernehmen des Universitätsklinikums erforderlich, soweit Belange der Krankenversorgung betroffen sind.

(5) Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gehören dem Fakultätsrat auf Grund von Wahlen 26 stimmberechtigte Mitglieder an, davon

1. 14 Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 der Universität, von denen mindestens sechs Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sein müssen; jeweils mindestens zwei Professorinnen oder Professoren müssen einem operativen und einem konservativen sowie eine oder einer einem klinisch-theoretischen und einem nichtklinischen Fach sowie der Zahnmedizin angehören, die zugleich Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sein können,
2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
3. eine sonstige Mitarbeiterin oder ein sonstiger Mitarbeiter,
4. insgesamt sieben Studierende nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummern 3 und 4.

(6) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Fakultätsrats auch

1. die Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung,
2. der Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der Wirtschaftsplan und der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts.

(7) Der Vorschlag der Rektorin oder des Rektors nach § 24 Absatz 3 Satz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Aufsichtsrat des Universitätsklinikums.


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