Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 21 Beauftragte für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 21 Beauftragte für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen

 

§ 21 Beauftragte für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Hochschulen

Für die Organisation der schulpraktischen Ausbildung wird vom Rektorat auf Vorschlag des Senats eine Professorin oder ein Professor der Pädagogischen Hochschule als Beauftragte oder Beauftragter und eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes zur Stellvertretung bestellt. Die oder der Beauftragte regelt den Einsatz des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, das im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung tätig wird, an den Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen. Sie oder er ist berechtigt, an allen Veranstaltungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung teilzunehmen. Sie oder er hat Empfehlungen für die Durchführung der Praktika zu erarbeiten und Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen für Ausbildungsberaterinnen und -berater sowie für betreuende Lehrerinnen und Lehrer anzubieten.


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Red 20231204 / 20231028

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