Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 28 Informationsversorgung

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 28 Informationsversorgung

 

Abschnitt 4
Informationsversorgung 

§ 28 Informationsversorgung

(1) Die Hochschulen gewährleisten die bestmögliche Informationsversorgung aller Mitglieder und Angehörigen der Hochschule. Dabei nutzen die Hochschulen die Möglichkeiten und Veränderungen durch die Digitalisierung auf allen Ebenen und in allen Bereichen und betreiben ein entsprechendes Informationsmanagement. Die Hochschulen berücksichtigen bei der Informationsversorgung die Belange von Mitgliedern und Angehörigen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen.

(2) Informationsversorgung nach Absatz 1 umfasst die Verfügbarkeit von Informationen jeder Art, insbesondere von Literatur, anderen Medien, Diensten und Systemen, sowie die Planung, Entwicklung, Koordinierung, Verwaltung und den Betrieb von Diensten und Systemen.

(3) Zur Informationsversorgung bilden die Hochschulen

1. ein einheitliches Informationszentrum oder
2. eine koordinierte Struktur aus Bibliothek und Rechenzentrum.

Das Informationszentrum oder die Bibliothek und das Rechenzentrum sind zentrale Betriebseinrichtungen, deren Leitung unmittelbar dem Rektorat untersteht. Das Rektorat kann die Informationsversorgung für einzelne, abgegrenzte Bereiche und Dienste auf andere Stellen übertragen.

(4) Die Hochschulen beteiligen sich an hochschulübergreifenden Verbünden und Einrichtungen zur Informationsversorgung und nutzen die Dienstleistungen des Bibliotheksservicezentrums. Sie arbeiten in einem kooperativen Leistungsverbund mit der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe und der Württembergischen Landesbibliothek Stuttgart nach Maßgabe von § 6 zusammen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Landesbibliotheken durch die Bereitstellung von Medien zur Informationsversorgung an den Hochschulen beitragen und Aufgaben der Informationsvermittlung und der Bereitstellung von Lernorten für diese übernehmen.

(5) Die Hochschulen ermöglichen den Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals die Zweitveröffentlichung nach § 44 Absatz 6 dadurch, dass sie Repositorien vorhalten, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Repositorien Dritter sicherstellen.


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