Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 72 Aufsicht

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 72 Aufsicht

 

§ 72 Aufsicht 

(1) Das Wissenschaftsministerium überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 70 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 8 Satz 3.

(2) Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften, die Aufgaben von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erfüllen sollen, ist dem Wissenschaftsministerium vorher anzuzeigen. Das Wissenschaftsministerium kann die Beschäftigung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 70 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 6 nicht erfüllt sind oder Tatsachen vorliegen, die bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen können. Die staatlich anerkannte Hochschule verleiht mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« oder »Juniorprofessorin« oder »Juniorprofessor«. Diese Bezeichnungen können nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn die Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mindestens sechs Jahre erfolgreich an der Hochschule tätig waren; im Übrigen gilt § 49 Absatz 6 Satz 2 entsprechend. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 und das Zustimmungsrecht nach Satz 3 entfallen, wenn die staatlich anerkannte Hochschule vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden ist.

(3) Der Träger und die Leiter der staatlich anerkannten Hochschulen sind verpflichtet, dem Wissenschaftsministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Besichtigungen und Besuche der Lehrveranstaltungen durch Beauftragte des Wissenschaftsministeriums erfolgen im Benehmen mit der staatlich anerkannten Hochschule. § 68 findet entsprechende Anwendung.

(4) Auf Verlangen des Wissenschaftsministeriums sind auf Kosten des Trägers die bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 erbrachten Leistungen entsprechend § 5 zu bewerten.


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Red 20231204 / 20231028

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