Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 14 Körperschaftsvermögen

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 14 Körperschaftsvermögen

 

§ 14 Körperschaftsvermögen

(1) Hat eine Hochschule Körperschaftsvermögen gebildet, werden dieses Vermögen der Hochschule und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbstständigen Stiftungen außerhalb des Staatshaushaltsplans gemäß Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom Rektorat verwaltet; dieses Vermögen darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen deren Aufgaben oder für den Stiftungszweck verwendet werden.

(2) Zuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung, die nicht in Geldzuwendungen bestehen, sowie sonstige Zuwendungen Dritter, die anderen Zwecken als denen der Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung dienen, fließen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, dass Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt haben; sie dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden. Fehlt es an einer Zweckbestimmung, so gilt die Zuwendung als für die Förderung von Forschung, Kunst, Lehre oder Weiterbildung bestimmt (§ 13).

(3) Der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen

1. die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Hochschule sowie die Verpflichtung hierzu,
2. der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen sowie die Beteiligung an Unternehmen,
3. die Aufnahme von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
4. die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Gegenständen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Verpflichtung hierzu,
5. die Annahme von Zuwendungen, die mit einer den Wert der Zuwendung übersteigenden Last verknüpft ist oder Ausgaben zur Folge hat, für die der Ertrag dieser Zuwendung nicht ausreicht.

(4) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule für das Körperschaftsvermögen abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz »für das Körperschaftsvermögen« abzuschließen.

(5) Abweichend von § 109 LHO bestimmt der Hochschulrat, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat und erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss. § 109 Absatz 3 Satz 2 LHO findet keine Anwendung.


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