Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 42 Wahrnehmung der sozialen Betreuung und Förderung

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 42 Wahrnehmung der sozialen Betreuung und Förderung

 

TEIL 5
Mitwirkung an der sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden 

§ 42 Wahrnehmung der sozialen Betreuung und Förderung

(1) Die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden werden von Studierendenwerken als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Sie richten sich nach dem Studierendenwerksgesetz (StWG).

(2) Die sozialen Betreuungsaufgaben von Studierenden können auf Antrag einer Hochschule dieser selbst oder einem anderen Studierendenwerk zugewiesen werden. Für den Fall, dass eine Hochschule die sozialen Betreuungsaufgaben selbst wahrnehmen möchte, schlägt sie vor, wie soziale Betreuungsaufgaben anderer Hochschulen des bisher zuständigen Studierendenwerks in Zukunft wahrgenommen werden sollen.


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Red 20231204 / 20231028

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