Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 73 Studienkolleg

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 73 Studienkolleg

 

TEIL 10
Schlussbestimmungen 

§ 73 Studienkolleg 

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Personen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung die zusätzlichen Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse zu vermitteln, die für ein erfolgreiches Studium an einer Hochschule erforderlich sind.

(2) Das Studienkolleg ist einer Hochschule zugeordnet. Die Hochschulen regeln die organisatorischen Angelegenheiten des Studienkollegs sowie die Lehrinhalte, Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors bedarf.


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Red 20231204 / 20231028

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