Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 65c Begriff; Aufgabe; Zulassung

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 65c Begriff; Aufgabe; Zulassung

 

Abschnitt 3
Duale Partner 

§ 65c Begriff; Aufgabe; Zulassung

(1) Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe, sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben können im Rahmen des dualen Systems mit einer Studienakademie zusammenwirken und sich an der Ausbildung der DHBW beteiligen, wenn sie geeignet sind, die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln (Duale Partner).

(2) Die Mitgliedschaft in der DHBW wird durch die Zulassung als Dualer Partner bei einer Studienakademie (§ 27 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) oder bei einer Zentralen Einheit nach § 15 Absatz 8 (§ 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 20) erworben, soweit mindestens eine Studierende oder ein Studierender an der DHBW immatrikuliert ist, die oder der in einem Ausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis zum Dualen Partner steht. Das Nähere zu den Eignungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren von Dualen Partnern regelt der Senat in Richtlinien, die der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen. An mehreren Studienakademien zugelassene Duale Partner dürfen an jeder dieser Studienakademien ihre gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte wahrnehmen; dies gilt für am CAS der DHBW nach § 27a Absatz 9 zugelassene Duale Partner entsprechend. Die Mitgliedschaft endet, wenn keine Studierende oder kein Studierender an der DHBW immatrikuliert ist, die oder der in einem Ausbildungsverhältnis zum Dualen Partner steht, oder die Zulassung des Dualen Partners widerrufen wird und bei keiner anderen Studienakademie eine Zulassung besteht.

(3) Bei jedem Dualen Partner ist eine für die Ausbildung verantwortliche Person zu bestellen, die über eine Hochschulausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung verfügt.


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