Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 27c Örtlicher Senat

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 27c Örtlicher Senat

 

§ 27c Örtlicher Senat

(1) An jeder Studienakademie wird ein Örtlicher Senat gebildet. Der Örtliche Senat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Er hat folgende Aufgaben:

1. Beschlussfassung über
a) Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,
b) die standortspezifischen Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen innerhalb des von den zentralen Organen vorgegebenen Rahmens,
2. Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan,
3. Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie,
4. Zustimmung zu Berufungsvorschlägen,
5. Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung »Honorarprofessorin« oder »Honorarprofessor«,
6. Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,
7. Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche,
8. Stellungnahme zum Vorschlag des Präsidiums der DHBW nach § 27 a Absatz 3 Satz 1 zum Wahlvorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie,
9. Mitwirkung nach Maßgabe des § 27 a Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2 bei der Wahl der Amtsträger nach § 27 a Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1.

(2) Dem Örtlichen Senat gehören an:

1. kraft Amtes

a) die Rektorin der Studienakademie als Vorsitzende oder der Rektor der Studienakademie als Vorsitzender,
b) mit beratender Stimme die Prorektorin oder der Prorektor der Studienakademie,
c) mit beratender Stimme die weitere Prorektorin oder der weitere Prorektor der Studienakademie, soweit ernannt oder bestellt,
d) mit beratender Stimme die Studienbereichsleiterinnen oder Studienbereichsleiter,
e) mit beratender Stimme die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,
f) mit beratender Stimme die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Verwaltung,
2. aufgrund von Wahlen
a) bis zu fünf Mitglieder jedes Studienbereichs, die der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 angehören und die von den Mitgliedern dieser Gruppe im Studienbereich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden,
b) zwei Mitglieder jedes Studienbereichs, von denen eines der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 2 und eines der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 3 angehört und die von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppe im Studienbereich gewählt werden,
c) ein Mitglied je Studienbereich, das der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 5 angehört und das von den Mitgliedern dieser Gruppe an der Studienakademie gewählt wird.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 werden für vier Jahre, die Mitglieder der Gruppe der Studierenden abweichend hiervon für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung auch für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben b und c Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und das Wahlverfahren. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.


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