PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen |
>>>zur Übersicht des Landeshochschulgesetzes (LHG)
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 33 Externenprüfung
§ 33 Externenprüfung
Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die DHBW können Prüfungen für nicht immatrikulierte Studierende durchführen und für diese studienbegleitende Leistungsnachweise abnehmen, sofern diese Bestandteil einer solchen Prüfung sind (Externenprüfung); die Entscheidung darüber trifft das Rektorat. Voraussetzung hierfür ist
1. eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Faches einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an diesen Hochschulen,
2. die Kooperation mit einer oder mehreren Bildungseinrichtungen, die eine ordnungsgemäße Vorbereitung der an einer Externenprüfung Interessierten gewährleisten; Externenprüfungen in Verbindung mit den jeweiligen Vorbereitungsprogrammen dieser Bildungseinrichtungen müssen vom Akkreditierungsrat oder von einer Agentur, die vom Akkreditierungsrat zugelassen ist, unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert oder zertifiziert sein; im Kooperationsvertrag ist ein angemessenes Entgelt für die Leistungen der Hochschule zu vereinbaren; bei systemakkreditierten Hochschulen kann die Akkreditierung durch die Hochschule erfolgen,
3. die Sicherstellung mindestens der Anforderungen des § 56 Absatz 2 Satz 1 bei den im Vorbereitungsprogramm eingesetzten Lehrpersonen.
Zur Externenprüfung wird nur zugelassen, wer ein Vorbereitungsprogramm an einer Bildungseinrichtung nach Satz 2 Nummer 2 durchlaufen hat und die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt. Für die Akkreditierung oder Zertifizierung nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 30 Absatz 4 Satz 5 entsprechend.
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
Red 20231204 / 20231028