Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 49 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

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Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG): § 49 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

 

§ 49 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt.

(2) Für Professorinnen und Professoren kann auch ein befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages begründet werden. Ein befristeter Dienstvertrag kann auch für eine Probezeit abgeschlossen werden. Der Dienstvertrag wird vom Wissenschaftsministerium abgeschlossen. § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG gelten entsprechend. Die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen kann vom Wissenschaftsministerium allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen werden. Für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper führen die privatrechtlich beschäftigten Professorinnen und Professoren die gleiche Bezeichnung wie die entsprechenden beamteten Professorinnen oder Professoren. Professorinnen und Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis können in einem Umfang von mindestens einem Fünftel und weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Professorin oder eines entsprechenden vollbeschäftigten Professors beschäftigt werden (unterhälftige Beschäftigung); für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 finden die Zeiten der unterhälftigen Beschäftigung keine Berücksichtigung. Unterhälftig beschäftigte Professorinnen und Professoren müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs stehen. Im Beschäftigungsvertrag ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf oder über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen. § 50 Absatz 2 findet mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 1 keine Anwendung. Unterhälftig beschäftigte Professorinnen und Professoren gelten als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1; sie sind Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9 Absatz 4; sieht das Gesetz oder die Grundordnung ein aktives oder passives Wahlrecht vor, so wird es in der Mitgliedergruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 ausgeübt. Im Dienstvertrag ist die Lehrverpflichtung in entsprechender Anwendung der nach § 44 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.

(2a) Professorinnen und Professoren, die Aufgaben in der Krankenversorgung in einem Universitätsklinikum wahrnehmen, werden in der Regel in einem befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Absatz 2 Satz 1 eingestellt.

(3) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Professorinnen und Professoren im Interesse der Forschungs- und Kunstförderung an Forschungs- oder Kunsteinrichtungen, die zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen auf Antrag ohne Bezüge bis zu zwölf Jahren beurlaubt werden. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie. Auf Antrag kann die Beurlaubung verlängert werden. Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt. Der Senat kann in diesen Fällen auf Antrag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie bestimmen, dass die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten während der Zeit der Beurlaubung nicht ruhen. Die Beurlaubung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, dass die Pflichten nach § 46 als in entsprechendem Umfang fortbestehend erklärt werden, wenn die Tätigkeit bei einer Einrichtung nach Satz 1 nicht die volle Arbeitskraft der Professorin oder des Professors erfordert.

(4) Die Hochschulen können Professorinnen und Professoren auf Antrag zur Ausübung einer Tätigkeit bei anderen als den in Absatz 3 genannten Einrichtungen bis zu vier Jahre unter Wegfall der Bezüge beurlauben, wenn die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit dienstlichen Interessen dient. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Dekanats oder der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beurlaubung einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Professorin oder der Professor die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. Die Professorinnen und Professoren können nach dem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken.

(6) Die Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis können nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule, bei Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« als akademische Würde führen; dies gilt nur, wenn sie mindestens sechs Jahre als Professorin oder Professor an der Hochschule tätig waren und sie nicht auf Grund anderer Bestimmungen befugt sind, die Bezeichnung »Professorin« oder »Professor« zu führen. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann vom Senat der Hochschule widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.

(7) Professorinnen und Professoren können für bestimmte Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Atelier-, Repertoire-, Forschungs-, Lehr- oder Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet das Rektorat der Hochschule. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn die Professorin oder der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Über das Ergebnis der Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 soll den zuständigen Hochschulgremien berichtet werden. Das erarbeitete musikalische Repertoire soll in der Musikhochschule öffentlich vorgetragen und Werke der bildenden Kunst sollen in der Akademie öffentlich ausgestellt werden.

(8) Professorinnen und Professoren der Pädagogischen Hochschulen können nach Maßgabe von Absatz 7 für ein oder zwei Semester ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt werden, um in der Regel durch Übernahme eines Teillehrauftrages an einer Schule nach den dienstrechtlichen Regelungen für Lehrerinnen und Lehrer dieser Schulart ihre praktischen Erfahrungen erweitern und wissenschaftlich vertiefen zu können. Während dieser Zeit untersteht die Professorin oder der Professor der Dienstaufsicht der Schulverwaltung.


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