Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 1 Begriff und Aufgaben der Berufsakademie Sachsen

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 1 Begriff und Aufgaben der Berufsakademie Sachsen

 

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriff und Aufgaben der Berufsakademie Sachsen

(1) Die Berufsakademie Sachsen ist eine Einrichtung des tertiären Bildungsbereichs. Sie bereitet die Studierenden in einem in der Regel dreijährigen praxisintegrierenden Studium durch die Vermittlung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden auf eine berufliche Tätigkeit vor. Sie erfüllt ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken der Staatlichen Studienakademien mit den Praxispartnern.

(2) Die Berufsakademie Sachsen arbeitet mit Hochschulen, anderen Einrichtungen des Bildungswesens, Forschungseinrichtungen und mit Trägern des Technologietransfers zusammen. Sie fördert den Wissenstransfer. Die Berufsakademie Sachsen kann im Einzelfall transferorientierte Forschungsprojekte durchführen, soweit im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen die anderen Aufgaben der Berufsakademie nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei der Zusammenarbeit mit Hochschulen kann eine wechselseitige Anerkennung von Studienleistungen und ein Zusammenwirken bei der Fort- und Weiterbildung des Lehrpersonals vereinbart werden.

(4) Die Berufsakademie Sachsen fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im tertiären Bildungsbereich und den Austausch mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens. Sie ermöglicht ihren Studierenden eine fremdsprachliche Bildung.

(5) Die Berufsakademie Sachsen berät Studieninteressierte und Studierende über Studienangebote sowie Inhalt, Aufbau und Anforderungen eines Studiums an der Berufsakademie Sachsen.

(6) Die Berufsakademie Sachsen trägt dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Berufsakademie Sachsen möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Der Direktor bestellt einen Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen.


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