Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 24 Widerruf der Bestellung

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 24 Widerruf der Bestellung

 

§ 24 Widerruf der Bestellung

(1) Bestellungen nach diesem Teil können widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen eine Bestellung nicht erfolgt wäre,

2. der Bestellte wiederholt Maßnahmen ergreift, die nachteilig für die Berufsakademie Sachsen oder für eine Staatliche Studienakademie sind,

3. der Bestellte wiederholt Maßnahmen ergreift, die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht vertretbar sind, oder

4. Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen des Dienstvorgesetzten und des Bestellten die Fortsetzung der Bestellung bis zu deren Ablauf nicht zugemutet werden kann.

(2) Der Widerruf der Bestellung ist von dem zuständigen Organ oder Funktionsträger vorzunehmen, der die Bestellung vorgenommen hat. Es müssen die gleichen Gremien, Organe und Funktionsträger beteiligt werden, die bei der Bestellung beteiligt waren.


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