Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 6 Aufsicht und Zielvereinbarungen

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 6 Aufsicht und Zielvereinbarungen

 

§ 6 Aufsicht und Zielvereinbarungen

(1) Die Berufsakademie Sachsen steht in Angelegenheiten der Selbstverwaltung unter der Rechtsaufsicht und in sonstigen Angelegenheiten unter der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(2) Zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht unterrichtet die Berufsakademie Sachsen das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf Verlangen umfassend über alle Angelegenheiten. Sie ist verpflichtet, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst insbesondere die Aufsicht vor Ort zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann rechtswidrige Entscheidungen und Maßnahmen beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann eine Frist zur Abhilfe setzen. Es kann anordnen, dass die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Beschlüsse gefasst und erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

(4) Kommt die Berufsakademie Sachsen einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die erforderlichen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Berufsakademie Sachsen die Abhilfe einer Beanstandung oder die angeordnete Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ein Gremium der Berufsakademie Sachsen dauerhaft beschlussunfähig ist.

(5) Die Fachaufsicht wird vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung wird der Berufsakademie Sachsen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann mit der Berufsakademie Sachsen Zielvereinbarungen abschließen. Hierbei sind insbesondere zu vereinbaren:

1. die Profilbildung durch Schwerpunktsetzung; dies umfasst in der Regel auch Studienbereiche, profilbildende Studiengänge und Studienrichtungen,

2. die Immatrikulations- und Absolventenzahlen,

3. die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung,

4. die Qualitätssicherung,

5. die Durchsetzung des Gleichstellungsauftrags,

6. die Folgen bei Verfehlung der vereinbarten Ziele.


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