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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 42 Staatliche Aufsicht, Anzeige- und Genehmigungspflichten
§ 42 Staatliche Aufsicht, Anzeige- und Genehmigungspflichten
(1) Staatlich anerkannte Berufsakademien unterstehen der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.Zu deren Ausübung kann es sich beim Träger der Berufsakademie über deren Angelegenheiten unterrichten. Der Träger ist verpflichtet, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst insbesondere die Aufsicht vor Ort zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann Beauftragte zu den Prüfungen der staatlich anerkannten Berufsakademie entsenden.
(2) Die Prüfungsordnungen einer staatlich anerkannten Berufsakademie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Studienordnungen sind ihm anzuzeigen. Die §§ 12 bis 14 mit Ausnahme des § 14 Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Einstellung von hauptberuflichen Dozenten und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Es kann hauptberuflichen Dozenten für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrkörper der staatlich anerkannten Berufsakademie den akademischen Titel „Professor“ verleihen. Für die Weiterführung des Titels nach Ausscheiden aus dem Lehrkörper und für den Widerruf der Titelverleihung gelten die Vorschriften des § 17 Absatz 4 entsprechend.
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