Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 29 Studienkommissionen

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 29 Studienkommissionen

 

§ 29 Studienkommissionen

(1) Für jeden Studienbereich wird eine überörtliche Studienkommission gebildet. Jeder Studienkommission gehören in der Regel jeweils ein Vertreter des Lehrpersonals der Staatlichen Studienakademien und die gleiche Anzahl von Vertretern der Praxispartner sowie ein Vertreter der Studierenden an. Die Vertreter der Praxispartner werden von den jeweils zuständigen Organisationen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen vorgeschlagen. Die Vertreter der Staatlichen Studienakademien und der Praxispartner werden von der Direktorenkonferenz für bis zu drei Jahre und die Vertreter der Studierenden werden für bis zu einem Jahr bestellt.

(2) Die Studienkommissionen wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Von diesen soll einer ein Vertreter der Staatlichen Studienakademien und der andere ein Vertreter der Praxispartner sein. Die Studienkommissionen geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.

(3) Die Studienkommissionen geben Empfehlungen zu den überörtlichen fachlichen Angelegenheiten der Studienbereiche. Den Studienkommissionen obliegt insbesondere im Auftrag der Direktorenkonferenz die Erarbeitung der Studienablaufpläne, Studieninhalte und Prüfungspläne sowie der Studien- und Prüfungsordnungen für das duale Studium. Die Studienkommissionen sind dabei nur an gesetzliche Bestimmungen gebunden und von inhaltlichen Weisungen frei. Sie beraten den Aufsichtsrat und die Direktorenkonferenz der Berufsakademie Sachsen in allen grundsätzlichen Fragen des Studiums und der Prüfungen.


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