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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 30 Zentraler Studierendenrat
§ 30 Zentraler Studierendenrat
(1) Die Sprecher der örtlichen Studierendenräte der Staatlichen Studienakademien und deren Stellvertreter nehmen ihre fachlichen und sozialen Belange im zentralen Studierendenrat der Berufsakademie Sachsen wahr. Sie werden dabei von der Berufsakademie Sachsen unterstützt. Das Nähere über die Organisation regelt der zentrale Studierendenrat in einer Ordnung, die er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Die Ordnung bedarf der Genehmigung der Direktorenkonferenz. 5Die Genehmigung kann nur aus Rechtsgründen versagt werden.
(2) Zu den Aufgaben des zentralen Studierendenrats gehört insbesondere die Wahrung der standortübergreifenden Interessen der Studierendenschaft gegenüber der Direktorenkonferenz.
(3) Der zentrale Studierendenrat schlägt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Vertreter und Stellvertreter der Studierenden für den Aufsichtsrat und der Direktorenkonferenz die Vertreter für die Studienkommissionen vor. Wird einem Vorschlag nicht gefolgt, wird der zentrale Studierendenrat aufgefordert, einen neuen Vorschlag einzureichen.
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Red 20240206