Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 19 Regelung der Dienstaufgaben

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 19 Regelung der Dienstaufgaben

 

§ 19 Regelung der Dienstaufgaben

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben für die Professoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei ist insbesondere der Umfang der Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Zeitaufwands für die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu regeln.

(2) Sofern die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegte Lehrverpflichtung erfüllt ist, können Lehraufgaben in der Weiterbildung in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Auf Antrag kann der Direktor einer Staatlichen Studienakademie genehmigen, dass die Lehrverpflichtung teilweise in der Weiterbildung erbracht wird.


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