Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 32 Direktoren der Staatlichen Studienakademien

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 32 Direktoren der Staatlichen Studienakademien

 

Abschnitt 3
Organisation unterhalb der zentralen Ebene 

§ 32 Direktoren der Staatlichen Studienakademien

(1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt auf Empfehlung des Aufsichtsrats jeweils einen Professor zum Direktor jeweils einer Staatlichen Studienakademie. Dieser leitet die Berufsakademie Sachsen in Angelegenheiten der jeweiligen Staatlichen Studienakademie. Der Direktor vertritt die Staatliche Studienakademie, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er kann von einem Professor als ständigem Vertreter unterstützt werden. Der Direktor bestellt seinen ständigen Vertreter mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Bestellungen nach den Sätzen 1 und 5 sind auf fünf Jahre zu befristen. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der Direktor trifft die Entscheidungen in grundsätzlichen fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Staatlichen Studienakademie, soweit nicht ein anderes Gremium zuständig ist. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1. die Ausübung des Hausrechts,

2. die Wahrnehmung der Dienstvorgesetzteneigenschaft gemäß § 20 Absatz 3,

3. die Entscheidung über die Ausstattungspläne und die Beschaffungs- und Investitionsmaßnahmen der jeweiligen Staatlichen Studienakademie, soweit keine Entscheidung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 getroffen wurde,

4. die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der Direktorenkonferenz, der Beiräte, der Studienkommissionen und des Aufsichtsrats,

5. die Erstellung eines Entwurfs einer Entwicklungsplanung einschließlich der Planung der baulichen Entwicklung,

6. die Erarbeitung eines Vorschlags für die Planung der Studienplatzkapazität,

7. die Koordinierung von Maßnahmen im Bereich des Wissens- und Technologietransfers sowie der Forschung,

8. die Planung und konzeptionelle Weiterentwicklung der Studiengänge und Studienrichtungen an der jeweiligen Staatlichen Studienakademie in Abstimmung mit der Direktorenkonferenz,

9. die Koordinierung des Studiums an der Staatlichen Studienakademie und an den zugeordneten Einrichtungen der Praxispartner,

10. die Festlegung von Obergrenzen für die den einzelnen Einrichtungen der Praxispartner an der Staatlichen Studienakademie zur Verfügung stehenden Studienplätze.

(3) Hält der Direktor einer Staatlichen Studienakademie einen Beschluss oder eine Empfehlung der Direktorenkonferenz, des Aufsichtsrats, der Beiräte oder der Studienkommissionen für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, muss er ihn gegenüber dem Organ oder Gremium binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft das Organ oder Gremium nicht ab, legt der Direktor die Angelegenheit über den Präsidenten dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Entscheidung vor.


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