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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG)
erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Berufsakademie im Freistaat Sachsen und Aktualisierung von gesetzlichen Regelungen für den tertiären Bildungsbereich
vom 9. Juni 2017
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriff und Aufgaben der Berufsakademie Sachsen
§ 3 Errichtung, Rechtsform und Aufbau der Berufsakademie Sachsen
§ 4 Gliederung der Staatlichen Studienakademien
§ 5 Selbstverwaltung und Ordnungen
§ 6 Aufsicht und Zielvereinbarungen
Teil 2
Studium und Lehre
§ 11 Beendigung des Studiums, Widerruf der Zulassung
§ 15 Weiterbildung, Technologie- und Wissenstransfer
Teil 3
Personal
§ 18 Lehrkräfte für besondere Aufgaben, nebenberuflich tätige Lehrbeauftragte und Laboringenieure
§ 19 Regelung der Dienstaufgaben
Teil 4
Leitungs- und Organisationsstruktur
Abschnitt 1
Regelungen zu den Organen, Gremien und Funktionsträgern der Berufsakademie Sachsen
§ 21 Organe und Gremien der Berufsakademie Sachsen
§ 22 Beschlüsse, Verschwiegenheit
Abschnitt 2
Zentrale Organisation
§ 30 Zentraler Studierendenrat
Abschnitt 3
Organisation unterhalb der zentralen Ebene
§ 32 Direktoren der Staatlichen Studienakademien
§ 36 Örtlicher Studierendenrat
§ 37 Leitung der Studienbereiche
§ 39 Leitung der Studienrichtungen
Teil 5
Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Berufsakademien
§ 40 Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Berufsakademien
§ 41 Verfahren und Rechtswirkung der staatlichen Anerkennung
§ 42 Staatliche Aufsicht, Anzeige- und Genehmigungspflichten
§ 43 Verlust der staatlichen Anerkennung
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 45 Namensschutz, Ordnungswidrigkeiten
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Red 20240206.