Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 13 Prüfungen

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 13 Prüfungen

 

§ 13 Prüfungen

(1) Das Studium wird durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen. Die Berufsakademie Sachsen stellt über die bestandene staatliche Prüfung ein Zeugnis und über die Verleihung der Abschlussbezeichnung eine Urkunde aus. Sie fügt dem Zeugnis ein Diploma Supplement nach dem Diploma Supplement Modell der Europäischen Union, des Europarats und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bei. Studierenden, die ihr Studium nicht abschließen, stellt sie auf Antrag eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus.

(2) Die Prüfungen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung der Berufsakademie Sachsen abgenommen. Sie dienen der Feststellung, ob der Studierende bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht hat.

(3) Die Direktorenkonferenz beauftragt die fachlich betroffenen Studienkommissionen mit der Erarbeitung einer Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung muss die durch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz gesetzten Standards der jeweils geltenden Rahmen- und Strukturvorgaben einhalten. Widerspricht sie Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit den Ländern oder dem Bund, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit der Direktorenkonferenz, wie die erforderlichen Regelungen zu treffen oder zu ändern sind. Nach Beschlussfassung durch die Direktorenkonferenz wird die Prüfungsordnung vom Präsidenten erlassen. 5Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Prüfungsordnung regelt insbesondere

1. das Ziel und den Zweck der Prüfungen,

2. die Anzahl, die Art, den Gegenstand, die Ausgestaltung, den Aufbau und die Bearbeitungszeit der Prüfungsleistungen sowie für die Anfertigung der Abschlussarbeit,

3. die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an Hochschulen, auch des Auslands, sowie auf sonstige Weise erbracht wurden, soweit diese Teilen des Studiums nach Inhalt, Umfang und Anforderungen gleichwertig sind und damit ersetzen können,

4. die Voraussetzungen und das Verfahren einschließlich der Fristen für die Meldung und Zulassung zu den Prüfungen und den Abschlussarbeiten sowie deren Wiederholung,

5. die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und -ergebnisse,

6. die Möglichkeit, in geeigneten Fächern Prüfungsleistungen auch in einer anderen Sprache als Deutsch erbringen zu können,

7. die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Prüfungsorgane,

8. das Prüfungsverfahren, einschließlich der Zulassung einer Prüfungsöffentlichkeit für mündliche Prüfungen,

9.die Fristen für das Ablegen der Prüfungen und für die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen durch die Prüfungsleiter,

10. die Folgen von Versäumnissen, Rücktritt, Täuschung und Verstößen gegen die Prüfungsordnung,

11. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses, für das Bestehen von Fach- oder Modulprüfungen sowie für die Vergabe von Leistungspunkten,

12. die Freistellung der Studierenden von ihren sonstigen Aufgaben und Pflichten, insbesondere gegenüber dem Praxispartner, zur Anfertigung der Abschlussarbeit,

13. die zu verleihende Abschlussbezeichnung,

14. den Inhalt und die Gestaltung des Zeugnisses, der Urkunde über die Verleihung des Abschlusses, die Ausstellung des Diploma Supplements sowie den Inhalt und die Gestaltung der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4,

15. die Einzelheiten zum Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen,

16. das Widerspruchsverfahren,

17. die Inanspruchnahme des gesetzlichen Mutterschutzes und der Elternzeit,

18. den Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende.

(5) Zur Abnahme von Prüfungen können nur Professoren oder Lehrbeauftragte der Berufsakademie Sachsen oder Mitglieder und Angehörige von Hochschulen zu Prüfern bestellt werden, die in einem Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Soweit ein Bedürfnis besteht, kann auch zum Prüfer bestellt werden, wer die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet eines Prüfungsfachs besitzt. Nach Zweck und Eigenart der Prüfung können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfern bestellt werden. Prüfungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(6) Prüfungen sollen so anberaumt werden, dass keine Lehrveranstaltungen ausfallen.


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