PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst oder Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr - auch für Studierende, Professoren und Mitarbeiter an Hochschulen geeignet. Sie können zehn Taschenbücher bzw. eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Wissenswertes zum Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen |
>>>zur Übersicht des Sächsischen Berufsakademiegesetz (SächsBAG)
Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 45 Namensschutz, Ordnungswidrigkeiten
§ 45 Namensschutz, Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Bezeichnungen „Berufsakademie“, „Studienakademie“ oder „Staatliche Studienakademie“ und deren englischsprachige Bezeichnung „University of Cooperative Education“ dürfen nur von den auf Grund dieses Gesetzes errichteten oder anerkannten Berufsakademien und Staatlichen Studienakademien sowie von Bildungseinrichtungen, die nach dem Recht des Herkunftsstaats als Berufsakademie oder Studienakademie anerkannt sind, geführt werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
1. ohne die nach § 40 Absatz 1 und § 41 erforderliche Anerkennung der Bildungseinrichtung oder ohne Genehmigung des Betriebs der Niederlassung der Bildungseinrichtung gemäß § 40 Absatz 2 die Bezeichnung „Berufsakademie“, „Studienakademie“, „Staatliche Studienakademie“, deren englischsprachige Bezeichnung „University of Cooperative Education“ oder eine auf eine Berufs- oder Studienakademie hinweisende Bezeichnung führt,
2. eine Berufsbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes „Berufsakademie“ oder „(BA)“ unberechtigt verleiht,
3. eine der in § 14 Absatz 1 und 3 bestimmten Abschlussbezeichnungen unberechtigt führt,
4. eine Berufsakademie ohne staatliche Anerkennung nach § 40 Absatz 1 betreibt,
5. einen Studiengang ohne seine Anerkennung nach § 41 Absatz 2 Nummer 3 ändert oder anbietet,
6. eine staatliche Abschlussbezeichnung ohne Anerkennung nach § 41 Absatz 2 Nummer 4 verleiht,
7. entgegen § 40 Absatz 2 eine Berufsakademie betreibt, die nach dem Recht des Herkunftsstaats nicht als Berufsakademie anerkannt ist, oder Studiengänge anbietet, auf die sich die Anerkennung nicht erstreckt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro geahndet werden.
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen (u.a. Hochschulen und verwaltungsinterne Hochschulen). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
Red 20240206