Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 33 Verwaltungsleiter

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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 33 Verwaltungsleiter

 

§ 33 Verwaltungsleiter

(1) Die Verwaltungsleiter werden vom Kanzler im Einvernehmen mit dem Direktor der jeweiligen Staatlichen Studienakademie und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt. Der Verwaltungsleiter soll über einschlägige Berufserfahrung in Wirtschaft oder Verwaltung verfügen. Seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der Verwaltungsleiter unterstützt den Direktor bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er ist an die Weisungen des Kanzlers gebunden. Er bewirtschaftet die vom Kanzler zugewiesenen Mittel. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1. die Aufstellung eines Entwurfs des Wirtschaftsplans für die jeweilige Staatliche Studienakademie zur Vorlage an den Kanzler,

2. der Vollzug des Wirtschaftsplans der jeweiligen Studienakademie,

3. die Erstellung des Jahresabschlusses für die jeweilige Staatliche Studienakademie,

4. die Wahrnehmung der Dienstvorgesetzteneigenschaft gemäß § 20 Absatz 5.5


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