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Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG): § 25 Direktorenkonferenz
Abschnitt 2
Zentrale Organisation
§ 25 Direktorenkonferenz
(1) Die Direktoren der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen, einschließlich des Präsidenten, und der Kanzler bilden die Direktorenkonferenz. Sie leitet die Berufsakademie Sachsen und sichert die Zusammenarbeit der Staatlichen Studienakademien, insbesondere in Grundsatzangelegenheiten der Lehre und des Studienbetriebs sowie bei der Planung und konzeptionellen Weiterentwicklung des Studienangebots. Eine ausgewogene Vielfalt des Lehrangebots ist zu sichern. Die Direktorenkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen wird.
(2) Die Direktorenkonferenz entscheidet in allen Angelegenheiten, die für eine gleichmäßige Entwicklung aller Staatlichen Studienakademien maßgeblich sind. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
1. die Beschlussfassung der Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalplanung,
2. die Beschlussfassung über den Abschluss von Zielvereinbarungen,
3. die Beschlussfassung über die Zuordnung von Stellen auf die einzelnen Standorte der Staatlichen Studienakademien,
4. die Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studienbereichen, Studiengängen und Studienrichtungen sowie die Verlängerung der Regelstudienzeiten von Studiengängen jeweils unter Beteiligung des Aufsichtsrats,
5. die Beschlussfassung über den vom Kanzler vorgelegten Wirtschaftsplan sowie die von allen Staatlichen Studienakademien einheitlich vorzunehmenden Beschaffungs- und Investitionsmaßnahmen,
6. die Bestätigung des durch den Kanzler vorgelegten Jahresabschlusses,
7. die Sicherung der Zusammenarbeit der Staatlichen Studienakademien in Grundsatzangelegenheiten der Lehre und des Studienbetriebs,
8. die Erarbeitung der Grundsätze für ein gemeinsames Marketing,
9. überregionale Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Studienplätzen in Betrieben und Einrichtungen der Praxispartner,
10. die Qualitätssicherung der Lehre und der Praxisphase,
11. die Festlegung von Grundsätzen für die Internationalisierung,
12. die Beschlussfassung über Studien- und Prüfungsordnungen,
13. die Beschlussfassung über die Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung der Praxispartner, insbesondere der Festlegung einer Mindestvergütung für den Ausbildungsvertrag zwischen Praxispartner und Studierendem, die Berufungsordnung, die Zulassungsordnung und die Ordnung zur Zugangsprüfung,
14. die Beschlussfassung über die Grundsätze der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Studierenden und Praxispartnern,
15. die Beschlussfassung über die Gründung von und Beteiligung an Unternehmen nach den Empfehlungen des Aufsichtsrats,
16. die Beschlussfassung über die Studienplatzkapazitäten an den einzelnen Staatlichen Studienakademien,
17. die Beschlussfassung über den Abschluss von Vereinbarungen zur Kooperation mit Hochschulen im In- und Ausland,
18. die Beschlussfassung über die Verwendung von Rücklagen nach § 7 Absatz 2.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Direktorenkonferenz kann in ihrer Geschäftsordnung festlegen, dass für bestimmte Beschlussgegenstände eine Mehrheit von bis zu zwei Dritteln ihrer Mitglieder notwendig ist. Das Nähere regelt die Direktorenkonferenz in ihrer Geschäftsordnung.
(3) Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 5, 15 und 16, die Einrichtung und Aufhebung von Studienbereichen und Studiengängen sowie die Verlängerung der Regelstudienzeiten von Studiengängen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(4) Die Direktorenkonferenz kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen und Beauftragte zur Vorbereitung von Entscheidungen einsetzen. Die Mitglieder der Direktorenkonferenz können an allen Sitzungen der in diesem Gesetz genannten Kommissionen und Beiräte mit Rederecht teilnehmen.
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